Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Nachtrag. 
Im 8 1 Abs. 1 werden die Worte „die besonderen und der Halbsatz. 
zdas Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter ein 
dingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf büensne, 
drei Monate zu bemessenen Frist, eintreten“ ochlens 
gestrichen. 
Artikel III. 
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch di 
ordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die enspih diee .. 
schriften dieser Verordnung. Artikel n Vor 
rtikel IV. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
über die Bewilligung von Sahlungsfristen an 
Kriegsteilnehmer. 
Vom 8. Juni 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Setes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§# 1. Auf Antrag eines Schuldners, der Kriegsteilnehmer ist oder gewesen is 
kann die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4ber Verordnung über die gerichtliche Bewilllgung 
von Zahlungsfristen bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn die wirtschaftliche 
Lage des Schuldners durch die Teilnahme am Kriege so wesentlich verschlechtert stt 
daß sein Fortkommen gefährdet erscheint. « 
DerAntragistauchbeieinernachdem31. Juli 1914 entstandenen Geldforderung 
zulässig, sofern die Forderung vor oder während der Teilnahme des Schuldners 
am Kriege entstanden ist. 
Der Antrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß 
Schuldner nach Ablauf der Frist zur Befriedigung des Gläubigers außer Stande 
ein wird. 
§5 2. Unter den im §5 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen kann die 
Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 5 der Verordnung über die gerichtliche Be- 
willigung von Zahlungsfristen) für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen; 
leniunn m brfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits 
immt ist. 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. !3 
§* 3. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung 
der Vollstreckung aufheben, wenn die Einstellung infolge nachträglicher wesentlicher 
Veränderungen der Umstände dem Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil 
bringen würde, insbesondere wenn die spätere Befriedigung des Gläubigers durch 
andere Zwangsvollstreckungen erheblich gefährdet wird. » 
Die Gerichts= und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des 
§s 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 
Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, 
höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen. ** 
§ 4. Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer 
Geldforderung findet, wenn der Schuldner Kriegsteilnehmer ist oder gewesen ist, 
auch bei den nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderungen Anwendung, 
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