Nachtrag.
Im 8 1 Abs. 1 werden die Worte „die besonderen und der Halbsatz.
zdas Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter ein
dingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf büensne,
drei Monate zu bemessenen Frist, eintreten“ ochlens
gestrichen.
Artikel III.
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch di
ordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die enspih diee ..
schriften dieser Verordnung. Artikel n Vor
rtikel IV.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Bewilligung von Sahlungsfristen an
Kriegsteilnehmer.
Vom 8. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Setes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§# 1. Auf Antrag eines Schuldners, der Kriegsteilnehmer ist oder gewesen is
kann die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4ber Verordnung über die gerichtliche Bewilllgung
von Zahlungsfristen bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn die wirtschaftliche
Lage des Schuldners durch die Teilnahme am Kriege so wesentlich verschlechtert stt
daß sein Fortkommen gefährdet erscheint. «
DerAntragistauchbeieinernachdem31. Juli 1914 entstandenen Geldforderung
zulässig, sofern die Forderung vor oder während der Teilnahme des Schuldners
am Kriege entstanden ist.
Der Antrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß
Schuldner nach Ablauf der Frist zur Befriedigung des Gläubigers außer Stande
ein wird.
§5 2. Unter den im §5 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen kann die
Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 5 der Verordnung über die gerichtliche Be-
willigung von Zahlungsfristen) für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen;
leniunn m brfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits
immt ist.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. !3
§* 3. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung
der Vollstreckung aufheben, wenn die Einstellung infolge nachträglicher wesentlicher
Veränderungen der Umstände dem Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil
bringen würde, insbesondere wenn die spätere Befriedigung des Gläubigers durch
andere Zwangsvollstreckungen erheblich gefährdet wird. »
Die Gerichts= und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des
§s 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen,
höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen. **
§ 4. Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
Geldforderung findet, wenn der Schuldner Kriegsteilnehmer ist oder gewesen ist,
auch bei den nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderungen Anwendung,
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