Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Nachtrag. 
vollstreckung für die Dauer der bewilligten Frist für unzulässig zu erklären on 
wenn sie begonnen hat, für die Dauer der bewilligten Frist einzustellen. V oder, 
Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige Anordnung erlassen. or der 
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zahlungef## 
findet Mefortige Beschwerde, gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Ptrg 
mittel statt. chts 
§ 5. Für Kapitalschulden kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist geme# 
z 4mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist gemäß 81 hengß 
bestimmt ist. its 
Für Zinsen und sonstige Nebenleistungen kann eine Zahlungsfrist nur einmg 
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. Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger bewilligte 
Der Zinsenlauf wird durch sie nicht berührt. Die Stundung bedarf d 
magrng in das Grundbuch — der ga 
Wird ein Anerkenntnisurteil nur wegen der Zahlungsfrist angefochte 
so erfolgt die Anfechtung durch sofortige Beschwerde. osfrif gefochten, 
II. Beseitigung von Rechtsfolgen. 
§& 8. In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche der im 8 1 bezeichneten Art kann 
das Prozeßgericht auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß Rechtsfolgen 
die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Forderung 
oder auf Grund einer Verwirkungsabrede wegen anderer Umstände eingetreten 
sind oder eintreten (Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen oder 
wegen Anordnung der Zwangsverwaltung, Erhöhung der Nebenleistungen usw.) 
als nicht eingetreten gelten. · « 
DieVorschriftendes§1unddes§2Abs.1Satz2sindentfprechendanzurzcnden« 
89. Erkennt der Schuldner den Anspruch an, so kann auf seinen Annag das 
Amtsgericht, bei dem der dingliche Gerichtsstand begründet ist, die im 88 bezeichneten 
Anordnungen erlassen. Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung er- 
gehen kann, erfolgt durch Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. 
Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Anspruch rechtshängig ist. 
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind entfprechend anzuwenden. 
Hat der Gläubiger für seinen Anspruch einen vollstre baren Schuldtitel, so 
sind in dem Beschlusse, soweit die Beseitigung der Rechtsfolgen angeordnet wird, 
bereits erfolgte Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Vor der Entscheidung kann 
das Gericht die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen. 
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Beseitigung der Rechtsfolgen 
findet sofortige Beschwerde, gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechts- 
mittel statt. 
III. Zwangsversteigerung. 
§5i 10. Auf Antrag des Schuldners kann die Zwangsversteigerung eines Gegen- 
standes des unbeweglichen Vermögens wegen eines Anspruchs der im §1 bezeichneten 
Art für die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden, auch wenn die 
Bestimmung einer Zahlungsfrist abgelehnt oder nicht zulässig ist. Die Einstellung 
ist auch vor der Anordnung der Versteigerung zulässig. Sie kann mehrfach erfolgen. 
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind ents prechend anzuwenden. 
Der Antrag ist abzulehnen, wenn fällige Ansprüche des betreibenden Gläubigers 
auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind. * 
Erfolgt die Einstellung des Verfahrens nach der Anordnung der Versteigerung, 
so ist der Beschluß allen Beteiligten (§ 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung) zuzustellen. Auf Antrag eines Beteiligten ist die Ein- 
stellung aufzuheben, wenn ihm fällige Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen 
für zwei Jahre im Range vorgehen. 
  
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