Geltendmachung von Hypotheken.
ird eine Zwangsversteigerung auf Grund des § 4 Abs. 4 oder des
1gaan, so geine Jue im §831 Abs. 2des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
4 d Zwangsverwaltung vorgesehene Frist erst mit dem Ablauf der Frist, für
. .. rdie
deren Srgibt sich nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein
4 u Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 10 Nr. 2 oder Nr. 4 des
Rchta Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gewährt, durch
Einstellung angeordnet ist.
die
Geseges über bie ird, fo diesser Anspruch innerhalb der erst
,»-, nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der ersten
das eie “ zer Berechnung des Reichsstempels für den Jüchlagsbeschluß
ker setznden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berechtigten der
seszusne versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß
Zuf Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Wird der
Ah versagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu
bestimmen.
Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen.
IV. Schlußvorschriften.
* 13. In einem Versahren nach den §§ 1, 4, 8, 9 oder 10 dieser Verordnung
hat dis Gericht, sofern die Landeszentralbehörde von der ihr nach 8 1 der Verordnung
vom 15.Dezember 1914 zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Einigungs-
amt vor der Entscheidung gutachtlich zu hören.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1914 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 14. Wird ein Rechtsstreit über einen Anspruch der im & 1 bezeichneten Art
vurch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich
erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der
Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
15. Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder
die Beseitigung von Rechtsfolgen entschieden oder wird in einem Vergleich eine
Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen vereinbart, so bleiben für die
Berechnung der Gerichts= und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungzfrist
oder die Beseitigung der Rechtsfolgen sich beziehenden Verhandlungen und Ent-
scheidungen außer Betracht. « " «
§16.JndenFällender§§4,7,9und10könnendieKostenganzoderteil-
weise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag stattgegeben
wird. Die Gerichts= und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes
des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechts-
anwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Er-
messen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.
J.17. Inden Fällen des § 8 können die Kosten des Rechtsstreits der obsiegenden
Partei ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäf dieser
Vorschrift getroffenen Anordnung obsiegt.
3 18. Wird der Zuschlag auf Grund des § 12 versagt, so dürfen für den Ver-
steigerungstermin Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.
J3 19. Die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs-
fristen, über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung und über
die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer finden auf die im 81
bezeichneten Ansprüche keine Anwendung. «
Deie Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypo-
teelen und Grundschulden und die Verordnung über die Versagung des Zuschlags
bei der Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens
rom 10. Dezember 1914 werden aufgehoben.
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