Nachtrag.
8 20. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündun
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Für ein bei dem Inkrafttreten der Verordnung schwebendes Verfahren 1##
den Is 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahl nach
fristen sowie nach § 1 Abs. 3 oder § 3 der Verordnung über die Folgen der nic
98.
zeitigen Zahlung einer Geldforderung bleibt die bisherige Zuständigkeit besren
9ü in Kraft. Der
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Süßstoff.
Vom 7. Juni 1916.
§ 1. Die Reichszuckerstelle kann bis auf weiteres den Bezug von Sißseof
Gewerbetreibenden zum Zwecke der Herstellung folgender Erzeugnisse gestatten: Ir
Dunstobst, Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere
eruchtstücke),
Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke,
Wermutwein, Liköre, Bowlen (Maitrank), Punschextrakte aller Att
sowie Grundstoffe für solche und ähnliche Getränke,
Obst- und Beerenwein,
Essig,
Mostrich und Senf,
Fischmarinaden,
Kautabak,
Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der
Nägel oder der Mundhöhle.
§ 2. Für andere gewerbliche Verwendungszwecke kann die Reichszuckerstelle
" auf weiteres die Verwendung von Süßstoff mit Genehmigung des Reichskanzlers
estatten.
8 8 3. Die Vorschriften der 88 3 bis 6 der Bekanntmachung vom 25. April 1916
finden hinsichtlich der Abgabe von Süßstoff für die in den §§ 1 und 2 erwähnten
Zwecke entsprechende Anwendung.
C2
Bekanntmachung
über Bestandsaufnahme von Kakao und Schokolade
und über die Regelung des Verkehrs mit Kakao
und Schokolade.
Vom 10. Juni 1916.
(Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom
11. November 1915/4. April 1916.)
8 1. Wer Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, Kakaomasse, Kakaobutter,
Kakaopreßkuchen, Kakaoschrot, Kakaopulver, auch in Mischungen mit anderen Er-
zeugnissen (z. B. Haferkakao, Bananenkakao, Nährkakao aller Art usw.), Schokoladen.
masse (auch Überzugsmasse), Schokolade aller Art mit Beginn des 13. Juni 1916
für eigne oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen
Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer
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