Nachtrag.
Die Kommunalverbände können das Verfüttern dieser Erzeugnisse wei-
beschränken oder ganz verbieten. eiter
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden
85 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M
geetnen Mark) wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwodar
andelt. t
Bei vorsetzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 1 und 2 ist der Mindestbetra de
Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten #n
(5 7 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April laben
#§*4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. "
Derordnung
über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete
der Fettversorgung.
Vom 8. Juni 1916.
(Auf Grund der 8§ 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sichen#
der Volksernährung vom 22. Mai 1916.) 7 zut Sicherung
§s 1. Bei Aufbringung des Fleischbedarfs nach der Verordnung vom 27. März
1916 ist Vorsorge zu treffen, daß Kühe, die vorzugsweise zur Milcherzeugung ge-
eignet sind, nicht zur Schlachtung kommen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen.
§l 2. Besitzer von Milchkühen, die im Mai 1916 Milch an eine Molkerei ge-
liefert haben, sind, auch soweit eine vertragliche Verpflichtung zur Weiterlieferung
nicht besteht, verpflichtet, die Milch auch künftig an die bisherigen Abnehmer zu
liefern. Sie haben monatlich mindestens so viel Milch zu liefern, als dem Verhältnis
der im Mi gelieferten Milch zu der gesamten von ihnen im Mai erzeugten Micch
zulstrit Die bisherigen Abnehmer haben die hiernach zu liefernde Milch abzu-
nehmen.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit der zur Lieferung
Verpflichtete auf Grund eines mit einer anderen als der im Mai belieferten Molkerei
abgeschlossenen Vertrags an die andere Molkerei liefert.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferungspflicht nach Abs. 1 ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem die Molkerei be-
legen ist. Sie setzt bei Nichtbestehen eines Lieferungsvertrags im Streitfall den
Kreis und die Bedingungen, zu denen zu liefern ist, fest. Ihre Entscheidung ist end-
gültig. *
§ 3. Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Abwendung von Notständen
Besitzer von Kühen ihres Bezirkes, die bisher ihre Milch nicht an Molkereien ge-
liefert haben, zur Lieferung der Milch an eine Molkerei anhalten. Die Aufforderung
ist nicht auf solche Milch zu richten, deren der Besitzer zum Verbrauch im eigenen
Betriebe bedarf. "
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt erforderlichenfalls die Molkerei,
an die zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und ent-
scheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben; ihre Entscheidung
ist endgültig. ..
§4.BeiEintrittvonNotständendurchNälchwappheitkijnnen Molkereien
zur Lieferung von Voll= oder Magermilch an bestimmte Gemeinden angehalten
werden. Die Anordnung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes
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