Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Fettversorgung. 
in dem die Molkerei gelegen ist; sie kann, wenn die Gemeinde in einem andere 
Kwaltungsbezirk als die Molkerei liegt, auch durch d · « n 
beroon beesem bezeichnete Stelle ich ch das Kriegsernährungsamt oder 
Die anordnende Behörde setzt erforderlichenfalls den Prei ie Li 
zbedingungen fest und entscheidet über t die icrisun n kürse- 
kichen ihre Entscheidung ist endaültig ieferung 
655. Die Verpflichtung der Molkereien zur Überla 
über den Verkehr mit Butter wnn 8. ersung ben Huten 1 der 
weitert, daß bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate hergestellten Butter- 
menge zu überlassen sind. Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Ver- 
inie ai Aberig Ferin tn rn m gesenn Sn rel ar Mrrs gene 
ist, kann es . J is auf fünfzig v · - 
i fzig vom Hundert der Maierzeugung 
Vom 1. Juli 1916 ab wird die Lieferungspflicht erstreckt -·«- 
bei denen im Jahre 1914 fünfzigtausend bis Eesengersrere sadie, rie, 
eine entsprechende Menge Rahm eingeliefert worden sind. Sie haben die im 3 
der Verordnung vom 8. Dezember 1915 vorgeschriebene Anzeige zum erstenmal 
am 1. Juli 1916 zu erstatten. Die unteren Verwaltungsbehörden haben der Zenkaal- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin (Abteilung Inlandsbutter) bis zum 20 u#s 
1916 die Molkereien ihres Bezirkes mitzuteilen, die nach der Vorchtit « SJUUI 
dieses Absatzes überlassungspflichtig werden. in Satz 1 
§ 6. Molkereien dürfen vom 1. Juli 1916 ab Butt · 
Dissigssgsdksssssstshsugxxgssngsdstsiågxk 
scheinshv erschig enq rverkauf, nur gegen vorherige Einsendung eines Bezugs— 
Zur Ausstellung eines Bezugscheins sind - - 
die den Verkehr mit Speisefetten 87 sind ur ollee Been berechtigt. 
goremede deeherbmzfler mid ba mar oerde zne otor 
ezieher (Selbstverbraucher, Anstalten, Gast= und Speisewi a 
und den Angehörigen seines Haushalts nach der für sei Speisewirtschaften) 
zu in der Zeit, für die die er üreine Geweinngühen e 
NFeder, der vom 1. Juli 1916 ab Butter mi .-T«-« 
YVZZIFJFØFD sapf Verpackung in s Shr 
- , dder seine Firma und deren Si - 
sendung unter Angabe des Gewichts d is nu–o Jei. Sendung als Butter- 
so „Molkereien sind verpflichtet, über Bezug und Verarbeitung von Milch und Rahm 
6 vie über Abgabe von Butter, Butterhändler über Bezug und Absatz v *“ 
Buch zu führen. Das Kriegsernährungsamt oder die von di setvon Butter 
kann nihert, Vorschriften hierüber erlassen n diesem bezeichnete Stelle 
7. Die Gemeinden über 5000 Ei · it di « 
ichehezustzbiszum1.Juki1916de80Vcklrtk13JZhu1IFgaFmskwelstdsæsnochnkchtgæ 
den Verbrauch zu regeln. Sie haben zu diesem ah eien 0 ihren Bezirk und 
a) anczuordnen. daß alle in dem Bezirk ““uuuuul- d 
emeindebehörde unverzüglich anzuzeigen sind gen der 
5 Speisesettkarten auszugebren 4 
ie Abgabe von Speisefetten i · « ick; 
die Verbraucher wirilesetten im Einzelnen zu regeln, erforderlichenfalls 
tra . gabestellen zuzuweisen und deren Ein- 
Das Kuichebnu Kundenlisten vorzuschreiben. . 
kätzeüberdenVer Fekäungsamt oder die von diesem bezeichnete Stelle kann Grunde 
118 Skehefer en Si Sbelele den un den Venbranch aulseren 
garine, Spei . rift gelten - 
garine, Speisefette, Schweineschmalz und Sbefeöle. Butter, Butterschmalz, Mar- 
  
Verordnung 
  
75
	        
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