Fettversorgung.
in dem die Molkerei gelegen ist; sie kann, wenn die Gemeinde in einem andere
Kwaltungsbezirk als die Molkerei liegt, auch durch d · « n
beroon beesem bezeichnete Stelle ich ch das Kriegsernährungsamt oder
Die anordnende Behörde setzt erforderlichenfalls den Prei ie Li
zbedingungen fest und entscheidet über t die icrisun n kürse-
kichen ihre Entscheidung ist endaültig ieferung
655. Die Verpflichtung der Molkereien zur Überla
über den Verkehr mit Butter wnn 8. ersung ben Huten 1 der
weitert, daß bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate hergestellten Butter-
menge zu überlassen sind. Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Ver-
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ist, kann es . J is auf fünfzig v · -
i fzig vom Hundert der Maierzeugung
Vom 1. Juli 1916 ab wird die Lieferungspflicht erstreckt -·«-
bei denen im Jahre 1914 fünfzigtausend bis Eesengersrere sadie, rie,
eine entsprechende Menge Rahm eingeliefert worden sind. Sie haben die im 3
der Verordnung vom 8. Dezember 1915 vorgeschriebene Anzeige zum erstenmal
am 1. Juli 1916 zu erstatten. Die unteren Verwaltungsbehörden haben der Zenkaal-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin (Abteilung Inlandsbutter) bis zum 20 u#s
1916 die Molkereien ihres Bezirkes mitzuteilen, die nach der Vorchtit « SJUUI
dieses Absatzes überlassungspflichtig werden. in Satz 1
§ 6. Molkereien dürfen vom 1. Juli 1916 ab Butt ·
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scheinshv erschig enq rverkauf, nur gegen vorherige Einsendung eines Bezugs—
Zur Ausstellung eines Bezugscheins sind - -
die den Verkehr mit Speisefetten 87 sind ur ollee Been berechtigt.
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ezieher (Selbstverbraucher, Anstalten, Gast= und Speisewi a
und den Angehörigen seines Haushalts nach der für sei Speisewirtschaften)
zu in der Zeit, für die die er üreine Geweinngühen e
NFeder, der vom 1. Juli 1916 ab Butter mi .-T«-«
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- , dder seine Firma und deren Si -
sendung unter Angabe des Gewichts d is nu–o Jei. Sendung als Butter-
so „Molkereien sind verpflichtet, über Bezug und Verarbeitung von Milch und Rahm
6 vie über Abgabe von Butter, Butterhändler über Bezug und Absatz v *“
Buch zu führen. Das Kriegsernährungsamt oder die von di setvon Butter
kann nihert, Vorschriften hierüber erlassen n diesem bezeichnete Stelle
7. Die Gemeinden über 5000 Ei · it di «
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den Verbrauch zu regeln. Sie haben zu diesem ah eien 0 ihren Bezirk und
a) anczuordnen. daß alle in dem Bezirk ““uuuuul- d
emeindebehörde unverzüglich anzuzeigen sind gen der
5 Speisesettkarten auszugebren 4
ie Abgabe von Speisefetten i · « ick;
die Verbraucher wirilesetten im Einzelnen zu regeln, erforderlichenfalls
tra . gabestellen zuzuweisen und deren Ein-
Das Kuichebnu Kundenlisten vorzuschreiben. .
kätzeüberdenVer Fekäungsamt oder die von diesem bezeichnete Stelle kann Grunde
118 Skehefer en Si Sbelele den un den Venbranch aulseren
garine, Spei . rift gelten -
garine, Speisefette, Schweineschmalz und Sbefeöle. Butter, Butterschmalz, Mar-
Verordnung
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