Nachtrag.
Im übrigen bleiben die Vorschriften im § 8 der Verordnung üb
mit Butter vom 8. Dezember 1915 unberührt. g über den Verlehr
§* 8. Die Gemeinden über 5000 Einwohner können anordnen, daß die Voll
die in ihrem Bezirke gelangt, entrahmt und verbuttert wird. Die Anor ungch,
nicht erstreckt werden auf die Vollmilch, die zur Ernährung von stillenden Fro arf
Kindern, Säuglingen und Kranken erforderlich ist. Irauen,
§J 9. Die höheren Verwaltungsbehörden können Ausnahmen von den V
schriften in §8 6 und 7, die unteren Verwaltungsbehörden Ausnahmen von der Vor-
schrift im § 2 zulassen. or·
§ 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltun
behörde anzusehen ist; sie können bestimmen, daß die den Gemeinden übertagee
Anordnungen durch den Vorstand erfolgen. en
8 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen
in 5§82, 6 Abs. 1, Abs. 3 oder den auf Grund der 88 3, 4, 7, 8 erlassenen Anordnun en
zuwiderhandelt. gen
§l# 12. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über das Verbot der Vverwendung von Eiern
und Eierkonserven zur herstellung von Farben.
Vom 14. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Eier und Eierkonserven dürfen zur Herstellung von Farben nicht ver-
wendet werden.
§5 2. Der Reichskanzler kann das Verbot der Verwendung von Eiern und
Eierkonserven auf die Verwendung zu anderen technischen Zwecken ausdehnen.
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 3. Wer den Vorschriften des § 1 oder den auf Grund des § 2 ergangenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünzehnhundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. ·
§4.DieseVerordnungtrittmitdemTagederVerkündunginKraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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Bekanntmachung,
betreffend Verbot des Kbteufens von Schächten.
Vom 8. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
5 1. Das Abteufen von Schächten und die Ausführung örtlicher Vorarbeiten
hierzu in Gebieten, in denen das Vorkommen von Kalisalzen nachgewiesen ist, it
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