Bekleidung für die bürgerliche Bevölkerung.
d#bnehmer Warenliefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder
nocche eftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Ver-
Geschäftsverdindem l. Mai 1916 abgeschlossen worden find, auf Antrag die Erfüllung
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sh dade gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht.
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Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellung
d nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem
en den einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl und Preis
Kun den Gegenstand angegeben sind; diese Vorschrift findet auf die Maßschneiderei
füreif Musterkollektionen keine Anwendung.
u g8. Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im 81 bezeichneten
Ge enständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitze
6 elindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsverkaufs-
ben ugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachung
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“] Zesm3Z—— bei Verkäufen von Web-, Wrik= und Strickwaren vom
30. März 1916 vorgeschriebenen Preisen entsprechen.
Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die
neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides
etreiben.
7 Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht veräußert
werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der aufgenommenen
Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in der Inventur
eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden.
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei
oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften
des &7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt und so viel verarbeiten,
als er zur Maßschneiderei benötigt.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen
Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist.
Die Reichsbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur
Aufstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahme
erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den
Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und der-
Feichen auserlegen- "
z 9. Der Verkauf der im §& 1 bezeichneten Gegenstände an die Verbraucher
ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegen-
ständen betreiben.
§l 10. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher.
#* 11. Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetreibende im Kleinhandel
und in der Maßschneiderei die im §5 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugs-
schein an die Verbraucher veräußern.
Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf Antrag
erteilt. Der Antragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen
dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Ver-
mutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Fälle
zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und
zunh soat Grundsätz aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung
Urkel ird.
J 12. Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Be-
binee des Wohnorts des Antragstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der Bezugs-
- echtun. aacht übertragbar. Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware, deren Bedarf
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