Bekleidung für die bürgerliche Bevölkerung.
eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich
5 werahre oder unvollständige Angaben macht;
4 wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
aghmers ein.
seineen Zuwiderhandlungen gegen können neben der Strafe die Waren, au
1 sch die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied,o
de lem Täter gehören oder nicht.
sie 21. Die Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung,
betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-,
wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung
ausgeschlossenen Gegenstände.
Vom 10. Juni 1916.
(Auf Grund des # 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916.)
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916
mit Ausnahme der §§8 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung finden auf die
im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als
Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916 zulässigen
Preise. **½m21
Verzeichnis.
1. Stoffe aus Natur= oder Kunstseide.
2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur-
oder Kunstseide besteht.
3. Alle Artikel, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil aus den
zu 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Trikotagen gelten
jedoch die Bestimmungen zu 4.
4. Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene
Trikotagen und Wirkwaren. Als halbseidene Waren dieser Art gelten
solche, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur= oder Kunst-
seide bestehen, und seidenplattierte Strümpfe.
Seidene, halbseidene und solche baumwollene gewirkte Handschuhe,
die ausschließlich aus Garn der Nr. 80 und darüber hergestellt sind. Ferner
baumwollene Damensirümyfe, von denen das Dutzendpaar weniger
als 750 Gramm, und baumwollene Herrensocken, von denen das Dutzend-
paar weniger als 450 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemusterte
Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm weniger
anzunehmen.
5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und
Strumpfbänder.
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