Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Bekanntmachung, 
betreffend die HPrägung von Sehn= und Fünfpfennig- 
stücken aus Eisen. 
Vom 11. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb des im § 8 des Münzgesetzes 
vom 1. Juni 1909 für die Ausprägung von Nickel= und Kupfermünzen bestimmten 
Grenze weitere Zehn- und Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von je fünf 
Millionen Mark herstellen zu lassen. 
§#2. Auf diese Prägungen finden die Bestimmungen der Verordnungen vom 
22. Dezember 1915 und vom 26. August 1915 mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß die Prägegebühr für die Zehnpfennigstücke aus Eisen auf 3½ vom 
Hundert und für die Fünfpfennigstücke aus Eisen auf 7 vom Hundert des ausgeprägten 
Neunwerts festgesetzt wird. Diese Prägegebühr gilt auch für die auf Grund der vor- 
erwähnten Verordnungen hergestellten Stücke. 
Bekanntmachung über ZKZusfuhrverbote. 
Vom 5. Juni 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Artikel I. 
Dem §& 16 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und 
die Versorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 wird folgender 
Abs. 2 angefügt: 
Gleiches gilt für eine Anordnung gemäß § 12 Nr. 1, die ein Ausfuhr- 
verbot oder eine Ausfuhrbeschränkung enthält, oder die in ihrer Wirkung 
einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrbeschränkung gleichkommen kann. 
Bestehende Anordnungen dieser Art sind dem Reichskanzler nachträglich 
vorzulegen und auf Verlangen aufzuheben. Der Reichskanzler hat, bevor 
er das Verlangen stellt, mit der beteiligten Landesregierung sich ins Be- 
nehmen zu setzen. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachungen, 
betreffend das Verbot der Kus= und Durchfuhr. 
Vom 5. Mai 1916. 
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: 
Kalk, natürlichem kohlensauren; Dolomit, roh, auch gebrannt; Kalk, ge- 
branntem, gelöscht; Kalkmörtel. (Nr. 227 a des statistischen Waren- 
verzeichnisses.)
	        
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