Regelung der Milchpreise usw.
für eine Untertaille ...... 5,00 Mark,
für einen Frisiermante . . ... ... . . . . .. 10,00 „
für einen Waschunterrcckss 12,00 „
für eine Morgenjake 10,00 „
für eine Nachtiacck .. ... 5,00 „
übersteigt.
23. Säuglingswäsche und Säuglingsbekleidung.
24. Korsette und Korsettschoner.
25. Wäschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa
80 Zentimeter 2 Mark für das Meter und für halbleinene und reinleinene
Stoffe bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 3 Mark für das Meter
übersteigt. ·
26. Gemusterte weiße Tischzeuge. ·
27. Reinwollene Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark für
das Stück übersteigt.
28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze. Kravatten und Schlaf-
anzüge. Fertige Herren-Tag= und Nachthemden, sofern der Kleinhandels-
preis 7 Mark für das Stück übersteigt.
29. Taschentücher.
30. Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mark für das Stück
übersteigt. Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern der Klein-
handelspreis 2 Mark für das Stück übersteigt.
31. Seidene Schuhe.
32. Die nach Maß anzufertigenden Herren= und Damen-Ober= und -Unter-
kleider, sofern die unter 19, 20, 22 und 28 angegebenen Preisgrenzen
überschritten werden.
33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandelspreis die Hälfte der
unter 19 pnd 20 festgesetzten Preise übersteigt.
34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Längen von
2 Metern.
Wo in vorstehendem Verzeichnis Preise für bestimmte Breitenmaße der Stoffe
als Grenze angegeben sind, ist für andere Breitenmaße der Preis entsprechend höher
oder niedriger anzunehmen. « «
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach
Abzug des Rabatts maßgebend. ·
Anordnung
der Landeszentralbehörden, betreffend Regelung der
Milchpreise und des Milchverbrauchs.
Vom 14. Juni 1916.
1. Auf Grund des § 6 Abs. 3 der Bekanntmachung zur Regelung der
Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 wird für Mich,
die nach Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf,
Verlin-Lichtenberg sowie in die Kreise Teltow und Niederbarnim eingeführt wird,
ein Erzeugerhöchstpreis von 24 Pf. frei Bestimmungsort festgesetzt.
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