Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Regelung der Milchpreise usw. 
für eine Untertaille ...... 5,00 Mark, 
für einen Frisiermante . . ... ... . . . . .. 10,00 „ 
für einen Waschunterrcckss 12,00 „ 
für eine Morgenjake 10,00 „ 
für eine Nachtiacck .. ... 5,00 „ 
übersteigt. 
23. Säuglingswäsche und Säuglingsbekleidung. 
24. Korsette und Korsettschoner. 
25. Wäschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 
80 Zentimeter 2 Mark für das Meter und für halbleinene und reinleinene 
Stoffe bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 3 Mark für das Meter 
übersteigt. · 
26. Gemusterte weiße Tischzeuge. · 
27. Reinwollene Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark für 
das Stück übersteigt. 
28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze. Kravatten und Schlaf- 
anzüge. Fertige Herren-Tag= und Nachthemden, sofern der Kleinhandels- 
preis 7 Mark für das Stück übersteigt. 
29. Taschentücher. 
30. Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mark für das Stück 
übersteigt. Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern der Klein- 
handelspreis 2 Mark für das Stück übersteigt. 
31. Seidene Schuhe. 
32. Die nach Maß anzufertigenden Herren= und Damen-Ober= und -Unter- 
kleider, sofern die unter 19, 20, 22 und 28 angegebenen Preisgrenzen 
überschritten werden. 
33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandelspreis die Hälfte der 
unter 19 pnd 20 festgesetzten Preise übersteigt. 
34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Längen von 
2 Metern. 
Wo in vorstehendem Verzeichnis Preise für bestimmte Breitenmaße der Stoffe 
als Grenze angegeben sind, ist für andere Breitenmaße der Preis entsprechend höher 
oder niedriger anzunehmen. « « 
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach 
Abzug des Rabatts maßgebend. · 
Anordnung 
der Landeszentralbehörden, betreffend Regelung der 
Milchpreise und des Milchverbrauchs. 
Vom 14. Juni 1916. 
1. Auf Grund des § 6 Abs. 3 der Bekanntmachung zur Regelung der 
Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 wird für Mich, 
die nach Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, 
Verlin-Lichtenberg sowie in die Kreise Teltow und Niederbarnim eingeführt wird, 
ein Erzeugerhöchstpreis von 24 Pf. frei Bestimmungsort festgesetzt. 
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