Nachtrag.
84. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auch auf oet
unter deutscher oder österreichisch-ungarischer Verwaltung stehende Gedien weitere
licher Staaten entsprechend fuͤr anwendbar erklären. eie feind-
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1916 an in
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver nt
außer Kraft tritt. ordnung
Bekanntmachung,,
betreffend § 214 Kbs. 5 der Reichsversicherungsordnung
Vom 14. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Dem Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 214 Abs. 3 der Reichs-
versicherungsordnung gilt nicht gleich ein Aufenthalt im Auslond, der durch Ein-
berufung zu Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm
verbündete Macht verursacht ist.
Dies gilt auch für die entsprechenden Bestimmungen in den Satzungen der
Ersatzkassen (§ 503 ff. der Reichsversicherungsordnung).
ch Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschrift bedarf es für die Kassen
ni
rats zu wirt.
t.
8 2. Die Vorschrift des 8 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Die Verjährungsfrist des § 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beginnt
frühestens mit dem Tage der Verkündung. Für Krankheitsfälle mit höchstens ein-
wöchiger, drei Monate vor dem Verkündungstage wieder behobener Arbeitsunfähig.
keit sind Kassenleistungen nicht zu gewähren. "
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung
dieser Verordnung schwebt, unterliegen deren Vorschriften. Ihre Nichtanwendung
gilt, soweit Revision nach § 1695 der Reichsversicherungsordnung zulässig ist, auch
dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden
onnte.
Sind Ansprüche, die nach den Vorschriften dieser Verordnung begründet sind,
nach dem 31. Juli 1914 rechtskräftig abgelehnt worden, so hat die Krankenkasse auf
Antrag des Berechtigten einen neuen Bescheid zu erteilen.
Bekanntmachung,
betreffend die Durchführung des §8 392 Kbf. 5 Nr. 5 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten
berufsunfähiger Kriegsteilnehmer.
Vom 14. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
8 1. Ift nach & 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte durch
einen Vertrag zwischen dem Versicherten und der Reichsversicherungsanstalt für
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