Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Arbeitsnachweise. 
e ein Teil der dem Versicherten zustehenden Versicherungsansprüche gegen 
zversicherungsunternehmung an die Reichsversicherungsanstalt für An- 
etreten worden, so gehen die Rechte der Reichsversicherungsanstalt für 
seinem solchen Vertrag auf Antrag des Versicherten wieder auf ihn über, 
gAugçestellt 
Melen- 
cestellte abg 
Angestellte au 
wenn im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm ver- 
bündelen oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche 
Dienste geleistet hat, ». . . 
infolge des Krieges berufsunfähig (5 25 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellle) geworden ist oder noch wird, und 
3. Der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die von ihr nach § 392 
Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an die Lebensversicherungs- 
unternehmung weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3½ vom Hundert 
Zinsen und Zinseszinsen erstattet hat. v 
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat der Lebensversicherungs- 
unternehmung den Übergang der Ansprüche auf den Versicherten anzuzeigen. Ist 
die Anzeige der Lebensversicherungsunternehmung zugegangen, so muß dieser gegen- 
über die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte den Übergang gegen sich gelten 
lassen, auch wenn er nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 
Die durch den Übergang und die Anzeige entstehenden Kosten trägt der Ver- 
  
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sicherte. 
schen 2. Streitigkeiten, die aus Anlaß des § 1 dieser Verordnung zwischen dem 
Versicherten und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entstehen, entscheidet 
der Rentenausschuß und auf Berufung das Schiedsgericht endgültig. Für das Ver- 
fahren gelten die 88. 229 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprechend. 
Die Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidungen der 
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesundheits- 
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den Krieg 
herbeigeführt anzusehen ist. 
#§#3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. 
Bekanntmachung über Erbeitsnachweise. 
Vom 14. Juni 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
S§. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden 
kannen Gemeinde oder Gemeindeverbände verpflichten, öffentliche unparteiische 
Abeitsnachweise zu errichten und auszubauen sowie zu den Kosten solcher von anderen 
Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeitsnachweise beizutragen; sie 
7* Anordnungen über die Einrichtung und den Betrieb solcher Arbeitsnachweise 
Presen. 
J2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Riichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
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