Regelung der Fleischversorgung.
3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen dazu ermächtigten Be-
hörden können für ihren Bezirk oder für Teile desselben bestimmen, wie die zuge-
burene Acheitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Sie können ferner
9 Antrag Ausnahmen von den Vorschriften im § 1 im öffentlichen Interesse zu-
lasen 4. Die Arbeitgeber der im 81 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem
uständigen Gewerbeaufsichtsbeamten oder den sonst von den Landeszentralbe-
Hörden dafür bestimmten Stellen Einsicht in die Lohnlisten und sonstigen Bücher
— gestatten, als nötig ist, um die Durchführung der Bestimmungen im §& 1
„u überwachen.
zu übert 9“0 den Betriebsräumen der im § bezeichneten Betriebe ist an der Innen-
niie seder Ausgangstür ein Anschlag anzubringen, der in deutlich lesbarer Schrift
den Wortlaut dieser Verordnung wiedergibt.
6#6. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser
Verordnung oder den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeln.
1. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie
indet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welche unter die Bekanntmachung
der Generalkommandos über die Regelung der Arbeit in den Web-, Wirk= und Strick-
stoffe verarbeitenden Gewerbezweigen fallen.
Der eichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Ver-
ordnung.
Preußen.
Kusführungsanweisung
zur verordnung zur Regelung der Sleischversorgung
vom 27. März 1910.
Vom 27. März 1910.
Die bei der Reichsfleischstelle eingehenden Anzeigen über den Umfang der
gewerblichen Schlachtungen im Monat April 1916 lassen erkennen, daß die nach der
Ausführungsanweisung zur Verordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916
vom 29. März 1916 zu 6 6 unter 1 und 1I vorgeschriebene Überwachung der gewerb-
lichen Schlachtungen nicht überall mit der nötigen Strenge durchgeführt worden ist.
Zn verschiedenen Kommunalverbänden haben die gewerblichen Schlachtungen
die von der Reichsfleischstelle zugelassene Höchstzahl überschritten. Dieses muß un-
bedingt vermieden werden, um eine gleichmäßige und ausreichende Versorgung
der Bedarfsbezirke, an der es bisher vielfach gefehlt hat, zu sichern. Die Einführung
einer schärferen Uberwachung in dieser Hinsicht ist daher erforderlich.
Die Vorschriften über Hausschlachtungen haben Anlaß zu Zweifeln und Miß-
verständnissen gegeben. Namentlich haben die in einigen Bezirken erlassenen Haus-
schlachtungsverbote die Neigung der kleineren Viehhalter, Schweine zu halten, an-
scheinend beeinträchtigt. Eine Neuregelung der sämtlichen Vorschriften über die
Schlachtungen erscheint daher notwendig.
ig it ordnen deshalb zur Ausführung des §s über Fleischversorgung vom 27. März
716 unter Aufhebung unserer bisherigen Ausführungsanweisung zu diesem Para-
FKraphen folgendes an:
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