Preußen.
I. Verteilung der Schlachtungen.
Den Kommunalverbänden (Stadt= und Landkreisen) wird die Höchstza
für ihren Bezirk für einen bestimmten Zeitraum zugelassenen Schlachtus l der
Rindvieh, Schafen und Schweinen durch den Oberpräsidenten bzw. den Re en- an
präsidenten nach Maßgabe der diesen von der Reichsfleischstelle für ihre Peung-
bzw. ihren Bezirk mitgeteilten Höchstzahlen zugeteilt. o#mz
Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen von den Kommunalverbände
auf die Gemeinden, von diesen auf die in Betracht kommenden Betriebe ihres Ben r
unterzuverteilen. Dabei is der Umfang der bisherigen Schlachtungen des einedrls
Betriebs zu berücksichtigen. ie
Die Kommunalverbände und Gemeinden sind dafür verantwortlich daß di
ihnen zugewiesene Zahl der Schlachtungen nicht überschritten wird) daß de
schlachtungen in einer Viehgattung dürfen dabei nicht durch Mehrschlachtur
in einer anderen Viehgattung ausgeglichen werden.
II. Gewerbliche Schlachtungen.
1. Die Leiter der Kommunalverbände (Landräte, Oberamtmänner, Ober-
bürgermeister) haben für die für ihre Bezirke zugelassenen gewerblichen Schlachtungen
den zur Schachtung berechtigten Betrieben Schlachterlaubnisscheine auszustellen.
Diese Schlachtscheine sind nicht übertragbar und haben nur Gültigkeit für den Zeit-
raum, für den sie ausgestellt werden. Schlachtungen von Rindern, Schweinen und
Schafen, die nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters
bestimmt sind, dürfen nur auf Grund eines vom Leiter des Kommunalverbandes
ausgestellten Schlachtscheins vorgenommen werden. «
2. Der Schlachtschein ist dem Fleischbeschauer vor der Vornahme der Lebend-
beschau zu übergeben und von diesem mit der Bescheinigung der Schlachtung und
der Angabe des ermittelten Lebendgewichts des Schlachttiers dem Leiter des Kom-
munalverbandes oder der von diesem bezeichneten Stelle einzureichen.
3. Wird dem Fleischbeschauer ein gültiger Schlachtschein nicht vorgelegt, so hat
er die Lebendbeschau an dem Schlachttier abzulehnen und der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde hat die Tiere vorläufig zu beschlagnahmen
und für Unterbringung zu sorgen. Der Eigentümer hat die beschlagnahmten Tiere
auf Verlangen der Gemeinde käuflich zu überlassen. Die Gemeinden haben sich bei
Verwertung der Tiere der Viehhandelsverbände zu bedienen.
4. Fleisch von Schlachttieren, die ohne Vorlage und Abgabe des Schlachtscheins
an den Fleischbeschauer oder von unberechtigten Personen geschlachtet sind, ist zu-
gunsten der Gemeinde oder des Kommunalverbandes des Schlachtorts einzuziehen,
ein Entgelt ist hierfür nicht zu bezahlen.
5. Die Bestimmungen gelten auch bei Schlachtungen, die im Auftrage der
Heeresverwaltung vorgenommen werden. Die Ausstellung des Schlachtscheins für
solche Schlachtungen wird nach näherer Anweisung des Kriegsministers von der für
den Schlachtort zuständigen militärischen Dienststelle erfolgen. Auch diese Schlacht-
scheine sind von dem Fleischbeschauer mit den erforderlichen Gewichtsangaben zu
versehen und an den für den Schlachtort zuständigen Kommunalverband einzusenden.
III. Hausschlachtungen.
Die bestehenden Hausschlachtungsverbote werden aufgehoben.
Für Schlachtungen, die ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des
Viehhalters erfolgen (Hausschlachtungen), gelten folgende Vorschriften:
1. Die zur Schkachtung gelangenden Tiere müssen vom Besitzer mindestens
sechs Wochen in seiner Wirtschaft gehalten sein.
2. Das aus solchen Schlachtungen nach dem Inkrafttreten der Verordnung
vom 27. März gewonnene Fleisch darf nur unentgeltlich oder an e
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