Regelung der Butterpreise.
sonen abgegeben werden, die zum Haushalt des Viehhalters gehören
oder in seinem Dienste stehen.
3. Schlachtungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Leiters des
Kommunalverbandes gestattet, welche bei Schlachtungen, die der Beschau-
pflicht unterliegen, dem Fleischbeschauer, sonst dem Trichinenschauer vor
der Schlachtung vorzulegen ist. Bei Einholung der Genehmigung ist das
ungefähre Lebendgewicht des Schlachttiers und die Zahl der Wirtschafts-
kreschen des Haushalts, für den die Schlachtung erfolgen soll, dem
Leiter des Kommunalverbandes anzugeben. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn nach Prüfung der vorhandenen Vorräte aus früheren
Schlachtungen ein Bedürfnis nicht anerkannt werden kann.
4. Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen verfällt dem Kommunal=
verband, ohne daß ein Entgelt dafür gezahlt wird.
Die Landräte (Oberamtmänner, Oberbürgermeister) haben die zur Durch-
führung vorstehender Hausschlachtungsvorschriften etwa erforderlichen
Anordnungen zu treffen.
IV. Notschlachtungen.
Notschlachtungen fallen nicht unter die vorstehenden Vorschriften. Sie sind
unverzüglich spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung dem Landrat
Oberamtmann, Oberbürgermeister) anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist außer
dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer, bei Schweinen auch der Trichinen-
hauer.
6t Das Fleisch aus Notschlachtungen ist gegen eine im Streitfalle von den Re-
gierungspräsidenten (in Berlin dem Polizeipräsidenten) endgültig festzusetzende
Cutschädigung an die von dem Leiter des Kommunalverbandes zu bezeichnenden
Stellen abzuliefern und von diesen nach Anweisung des Verbandes zu verwerten.
Dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß ein Verderben des Fleisches unter allen Um-
ständen verhütet wird. Sofern und solange besondere Stellen vom Kommunal=
verbande nicht bezeichnet sind, hat die Ablieferung des Fleisches an den Gemeinde-
(Guts-) Donseher zu erfolgen. Dieser hat alsdann für die Verwertung Sorge zu
tragen und dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten.
Mit Rücksicht auf die allgemeine Unterstellung auch der Hausschlachtungen
unter die Genehmigung durch den Kommunalverband und die angeordnete
scharfe ÜUberwachung, die unzulässige Hausschlachtungen verhindern wird, erscheint
ein allgemeines Verbot von Hausschlachtungen, das geeignet ist, die Tierhalter
von der Schweinemast abzuhalten, in der an sich durchaus unbegründeten
Furcht, daß ihnen dadurch das Schlachten von selbstgezogenen Schweinen für den
Hausbedarf künftig unmöglich gemacht werden würde, nicht mehr erforderlich.
Diese Verbote sind daher nunmehr aufzuheben.
S'
2. Ergänzung
zur III. Kusführungsanweisung zu der Verordnung des
Bundesrats über die Regelung der Butterpreise
vom 22. Oktober 1915.
Vom 30. Mai 1916.
# Auf Grund des § 3 der vorbezeichneten Verordnung des Bundesrats vom
2. Oktober 1915 wird folgendes bestimmt:
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