Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
Artikel 6.
Das Reichsschiedsgericht kann vor der Entscheidung weitere Ermittun
anstellen. ingen
Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Artikel 7.
Für die Entscheidung wird eine zur Reichskasse fließende Gebühr erl ob
Die Höhe der Gebühr wird von dem Reichsschiedsgerichte bestimmt. 7 -
bühr soll in der Regel nicht weniger als fünfzig Mark und nicht mehr als eintaus 7v 2
Mark betragen. Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebil
Abstand genommen werden. uhr
Das Reichsschiedsgericht kann den Erlaß der Entscheidung von der Voraus
zahlung der Gebühr abhängig machen.
Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reichsschiedsgerichte
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916,
betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
Vom 18. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Ist ein Grundstück, das auf Grund der Verordnung, betreffend Liqui-
dation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 einer Liquidation untersteht,
mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet, so kann der Reichskanzler, falls er für
nachgewiesen hält, daß der Hypotheken= oder Gundrschuldbrief nicht erreichbar ist,
anordnen, daß im Falle der Veräußerung des Grundstücks die Hypothek oder Grund-
schuld ganz oder teilweise erlischt. Er kann Anordnungen darüber treffen, in welcher
Weise für den Gläubiger anderweit Sicherheit zu schaffen ist.
Zur Löschung ist die Vorlegung des Hypotheken= oder Grundschuldbriefs nicht
erforderlich. Die Koltunt ist auf Grund der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anordnung
des Reichskanzlers vom Grundbuchamte vorzunehmen und im Reichsanzeiger be-
kanntzumachen.
Der Reichskanzler kann die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse dem Reichs-
kommissar (§ 11 der Verordnung vom 31. Juli 1910) übertragen.
§+# 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Jahlungen nach * besetzten Gebieten Frank-
reichs.
Vom 28. Dezember 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1914 und des & 7 der Verord-
nung vom 30. September 1914 wird hiermit allgemein genehmigt, daß seitens der
Reichsbank Zahlungen an unter Zwangsverwaltung stehenden Banken in dem
besetzten Gebiet Frankreichs geleistet werden.
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