Kranken- usw. Vers. v. Angehörigen feindlicher Staaten.
Reschäftigung nach Deutschland gekommen oder überführt worden sind, werden,
iren vesh Ae gewr durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres Arbeitsver-
ferweis nicht als versichert im Sinne der Reichsversicherungsordnung gelten,
sü#ln oorshriften der Reichsversicherungsordnung über Kranken= und Unfallver-
Feerung unterstellt.
schern sie gelten auch das Gesetz, betreffend Sicherung der Leistungs-
*’½¾ seit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 und § 2 der Bekanntmachung
1600 Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Ja-
mar 1915.
nuar 2. Soweit Beschäftigte der im § 1 bezeichneten Art nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung über Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung versicherungspflichtig sein würden, sind sie von dieser Versicherungs-
Flicht befreit.
f * 3. Die Heeresverwaltung kann jederzeit an Stelle des Trägers der Kranken-
oder der Unfallversicherung das Heilverfahren (Krankenpflege, Krankenhauspflege —
Krankenbehandlung, Heilanstaltpflege) übernehmen. Ein solches Heilverfahren steht
für die Ansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsträger einem entsprechende
Heilverfahren des Versicherungsträgers gleich.
Der Versicherungsträger hat der Heeresverwaltung die Kosten zu
erstatten, soweit das Heilverfahren in eine Zeit älte, während derer dem
Lersicherten ein Anspruch auf Leistungen des Versicherungsträgers zusteht.
Soweit für dieselbe Zeit ein Anspruch gegen die Träger der Krankenversiche-
rung Unfallversicherung besteht, ist nur der Träger der Unfallversicherung
ersatzpflichtig.
Als Ersatz der Kosten für Krankenpflege (§ 182 Nr. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung) oder Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung)
gelten drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Ver-
sicherten bestimmt; jedoch ist für Hilfsmittel, die bei Folgen von Betriebsunfällen
erforderlich sind, um den Erfolg des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der
Verletzung zu erleichtern (§ 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) stets der wirk-
liche Aufwand zu ersetzen. Ist der Versicherte in ein Krankenhaus (Lazarett) auf-
genommen, so sind außerdem für den Unterhalt daselbst zwei Achtel des Grundlohns
zu vergüten. Ist kein Grundlohn bestimmt, so gilt als solcher der wirkliche Arbeits-
verdienst des Versicherten bis 6 Mark für den Arbeitstag.
Die Heeresverwaltung kann mit den Versicherungsträgern etwas anderes
vereinbaren.
Slrreitigkeiten über den Ersatzanspruch werden im Spruchverfahren nach der
Reichsversicherungsordnung entschieden.
Kpnappschaftliche Krankenkassen und Ersatzkassen stehen den Versicherungs-
trägern im Sinne dieser Vorschriften gleich.
4. Diese Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft, sie wirkt für das
Gebiet der Unfallversicherung zurück auf Unfälle, die Angehörige feindlicher Staaten
der im §1 bezeichneten Art seit ihrem Eintritt in die Beschäftigung in Deutschland
erlitten haben.
Ansprüche auf solche Beiträge zur Invalidenversicherung, welche bis zum
12. Februar 1917 für die im §& 2 bezeichneten Personen noch nicht geleistet worden
sind, dürfen nicht weiter verfolgt werden.
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