MNahrungsmittelversorgung.
Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und
Preisregelung.
Bekanntmachung
über die Derfolgung von JSuwiderhandlungen gegen Dor-
schriften über wirtschaftliche Maßnahm en.
Vom 18. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
- schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914).
§* 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die auf Grund des § 3 des
Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 ergangen sind oder noch ergehen, kann die Staatsanwaltschaft,
solange die öffentliche Klage nicht erhoben ist, bei dem Gerichte die Einstellung des
Verfahrens beantragen, wenn der Beschuldigte in unverschuldetem Irrtum über das
Bestehen oder die Anwendbarkeit der übertretenen Vorschrift die Tat für erlaubt
gehalten hat.
Uber den Antrag entscheidet der Amtsrichter; der Beschluß ist unanfechtbar.
Der Bs durch den das Verfahren eingestellt wird, ist dem Beschuldigten bekannt-
zumachen. ·
Ist das Verfahren eingestellt, so kann es nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel aufgenommen werden.
§ 2. Ist die öffentliche Klage erhoben und erachtet das Gericht die Voraus-
setzungen des § 1 für gegeben, so hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens abzu-
lehnen, oder wenn Voruntersuchung geführt ist, den Angeschuldigten außer Ver-
Leiung zu setzen; ist Strafbefehl beantragt, so hat das Gericht den Antrag abzu-
ehnen.
Ergibt die Hauptverhandlung, daß die Voraussetzungen des § 1 vorliegen,
so ist der Angeklagte freizusprechen.
§s 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über die Dornahme einer Erhebung der Vorräte an
Brotgetreide und Mehl, Gerste, hafer sowie Hülsen-
früchten am 15. Februar 1917.
Vom 14. Jaunuar 1917.
(Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916.)
*# 1. Am 15. Februar 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide
und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und
Lupinen statt.