Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Getragene Kleidung und Schuhwaren. 
uhwaren, an den nächsten, von der Kriegsrohstoffabteilung zugelassenen Lumpen- 
huh,trieb abzuführen. Ein Verzeichnis der sämtlichen unter Aufsicht der Kriegs- 
Ekuoffabteilung stehenden Lumpensortierbetriebe wird den Kommunalverbänden 
obsto Reichsbekleidungsstelle bekanntgegeben werden. Weitere Anweisungen 
Tüber, insbesondere auch über die Verrechnung mit den Lumpensortierbetrieben, 
!1• über die Verwertung nicht mehr verwendbarer Schuhwaren wird die Reichs- 
lle dungsstelle noch erlassen. 
" Wiederveräußerung. 
10. Die Wiederveräußerung der getragenen Kleidungs= und Wäschestücke 
nd Schuhwaren hat in gesonderten Verkaufsräumen zu erfolgen. 
und Die Veräußerung eines jeden diesen Verkaufsstellen übergebenen Stückes 
darf nur gegen Bezugsschein erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob es entgeltlich oder 
pentgeltlich erworben und ob es einer Bearbeitung unterzogen worden ist oder nicht; 
ausgenommen hiervon sind solche Stücke, die in nichtgetragenem Zustande der Be- 
sugescheinpflicht nicht unterliegen würden. Die Veräußerung hat grundsätzlich 
gegen Entrichtung des festgesetzten Kaufpreises zu erfolgen. 
Beidder Festsetzung dieses Kaufpreises dürfen Kommunalverbände und gemein- 
nützige Fürsorgevereinigungen zu dem durch die Abschätzung an den Annahmestellen 
festgestellten Preise des betreffenden Stückes nur die sämtlichen ihnen entstandenen 
Auslagen hinzurechnen. . . . 
Übergibt der Kommunalverband den Verkauf einem Privatbetrieb, so hat er 
einen angemessenen Zuschlag festzusetzen, der dem Verkäufer zur Deckung seiner Un- 
kosten und als Verdienst zugebilligt werden soll. Der Verkäufer darf beim Verkauf 
den aus Einheitspreis und vorstehendem Zuschlag bestehenden Verkaufspreis nicht 
überschreiten. 
Führung eines Buches über die veräußerten Kleidungs= und Wäsche- 
· stücke und Schuhwaren (Abgabebuch). 
8 11. Die Verkaufsstellen haben ein Buch zu führen (Abgabebuch), in das 
der Verkauf der Stücke einzutragen ist. Die Eintragung muß enthalten: die laufende 
Nummer der Eintragung, den Tag des Einganges des Stückes bei der Verkaufsstelle, 
die nähere Bezeichnung des Stückes in Ubereinstimmung mit den Warengattungen 
der Bestandsmeldebogen (vergl. § 13), den Verkaufspreis, den Tag des Ausganges 
sowie Name und Wohnort des Erwerbers. 
Die Kommunalverbände sind berechtigt, weitere Eintragungen vorzuschreiben. 
Preiszettel. 
* 12. Jedes zur Veräußerung bestimmtes Stück ist mit einem Preiszettel 
zu versehen, der die Aufschrift trägt „Reichsbekleidungsstelle, behördlich festgesetzter 
Verkaufspreis“. Darunter ist in deutlich lesbarer Schrift der Verkaufspreis und die 
Nummer, unter der das Stück im Abgabebuch eingetragen ist, anzugeben und das 
zu verkaufende Stück in Ubereinstimmung mit den Warengattungen der Bestand- 
meldebogen zu bezeichnen (vergl. § 13). 
Weitere Zusätze auf dem Preiszettel, insbesondere Angabe des Kommunal-- 
derbandes, sind unzulässig. Die Preiszettel dürfen vor der Veräußerung an den 
Verdraucher von dem Stück nicht entfernt werden. Sie sind vor der Abgabe des 
Stückes abzutrennen und sorgfältig aufzubewahren. 
Bestandsmeldungen. 
3 13. Um der Reichsbekleidungsstelle eine Übersicht über die vorhandenen Be- 
stände an getragenen, verkaufsfertigen Kleidungs= und Wäschestücken und Schuh- 
waren zu geben und sie in die Möglichkeit zu versetzen, einen Ausgleich in den Be- 
sanden verschiedener Bezirke herbeizuführen, haben die Kommunalverbände am 
I. eines jeden Monats eine buchmäßige Bestandsaufnahme der zur Veräußerung 
non de 
103
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.