Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Seiden u. -abfällen.
K. M. Nr. W. IV. 10 )/1. 17. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
rohen Seiden und Seidenabfällen aller Krt.
Vom 31. Jannar 1917.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
& 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen,
anfallenden und noch weiter eingeführten rohen Seiden und Seidenabfälle aller
Arten, unter anderen
1. abhaspelbare Cocons, Cocons Doppi, Cocons mixtes, Cocons percss,
Cocons piques, Blazes, Wattseide, Bassines, Pelettes, Telettes, Recotti,
Galetamie, Wadding, Bassinetto, Tarmate, Rugginose, Frisons, Strusi,
Frisonnettes, Strussa, Strazza, Galetta, Bourettes, Bourettegarne,
wilde Seiden, roh und farbig (auch schwarz und weiß), auch in gerissenem
und effilochiertem Zustande,
2, die unter 1 bezeichneten Gegenstände, gemischt mit Baumwolle, Wolle
und Kunstseide oder irgendwelchen anderen Spinnstoffen,
3. die aus den unter 1 und 2bezeichneten Gegenständen oder deren Mischungen
hergestellten Züge sowie die beim Spinnen, Zwirnen und Weben an-
fallenden Abgänge.
Beschlagnahme.
6#2. Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werdenhiermit be-
schlagnahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
Wirkung der Beschlagnahme.
*#3. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderun-
gen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche
Verfügung über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden An-
ordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Als un-
erlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das Entbasten
(Emfernen der Chysaliden), Reinigen, Klopfen, Hacken, Zupfen, Schneiden, Ent-
stauben, Droussieren, Willowieren, Reißen usw.
Veräußerungserlaubnis.
* 4. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlag-
nahmten Gegenstände an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstr. 1—6, erlaubt.)
Uber jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen (51) wird von der Kriegs-
wollbedarfs-Aktiengesellschaft ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung
ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an das Königlich Preußische
Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., Berlin8W
18, Verl. Hedemannstraße 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen ein-
zusenden. Durchschrift Nr. 1 behält die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Durch-
schrift Nr. 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesell-
schaft ablehnt, sind innerhalb zweier Wochen nach Empfang des ablehnenden Be-
scheides an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen
Kriegeministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, Muster zu senden.
G
) Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft anzufordern-
den Angebotsvordrucken zu erfolgen.
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