Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
Inkrafttreten.
8 14. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar 1917 in
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden:
a) die Bekanntmachung W. I. 1134/6. 15. K. R. A. vom 15. Juli 191.
betreffend Verarbeitungsverbot und Bestandserhebung von = lo,
und Seidenabfällen, Selden
b) die auf § 2 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen der Bekanmmachur
W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916, betreffend Bestandserhebun
von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle Flals
Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Zei
abfällen, Soil-
aufgehoben.
Kraft.
K. M. Nr. W. IV. 150/1. 17. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend höchstpreise für rohe Seiden und Seiden-=
abfälle aller Krt.
Vom 31. Januar 1917.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
&5 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen,
anfallenden und noch weiter eingeführten in der Ubersichtstafel verzeichneten roben
Seiden und Seidenabfälle aller Arten. «
. Höchstpreise.
§ 2. Die von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin für die im § 1
bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preis-
tafel für die einzelnen Sorten festgesetzten Preise nicht übersteigen.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Preise dieienigen
Preise sind, die die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft höchstens für die von der Be-
kanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere
Arten wird die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft einen entsprechend niedrigeren
Preis bezahlen. Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft
anzufordernden Angebotsvordrucken zu erfolgen.
Zahlungsbedingungen.
§ 3. Die Höchstpreise schließen die Kosten der Verladung bis zur nächsten
Bahnstation des Verkäufers sowie den Umsatzstempel ein. Für Säcke oder sonstige
Packhüllen ist der nachzuweisende Selbstkostenpreis zu erstatten. Eine besondere
Vergütung für die vom Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendende Drahtl-
und Bandeisenverschnürung findet nicht statt. Die Höchstpreise gelten für Netto
gewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung, bei späteren
Zahlungen dürfen 2 v. H. über Reichsbankdiskont an Zinsen berechnet werden.
Ausnahmen. E—
§ 4. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Anordnungen dieser
Bekanntmachungsind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu tichten
Die Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der unterzeichnete zustandige
Militärbefehlshaber vor.
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