Nahrungsmittelversorgung.
§ 2. Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen V
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer lo
schaftlicher Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über Brotgetreide un
aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 das Recht als Selbstversorger in 2
genommen haben.
Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Ha
Hülsenfrüchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänd
für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstag auf dem Tra
befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und
sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhand
#*# 3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige d
handenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihre Vertreter verpflichte
babendi Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrif
einigen.
§ 4. Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten
und Mehlkarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gen
der zur Anzeige Verpflichteten oder im Falle des § 2 Abs. 3 für einen Kom
verband auf dem Transporte befunden haben.
a) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, allein oder m
Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, 2 derem Getreide
lich gedroschen und ungedroschen, Hafer, gemischt!
b) Roggen= und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderen
gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden
und Schrotmehls;
JD) Gerste, gedroschen und ungedroschen;
d) Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befin
droschen und ungedroschen;
e) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlick
bohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupiner
Gemenge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mit Körner
gemischt), gedroschen und ungedroschen.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs
und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbär
Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen
sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben und bei diesem festzustell
dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat.
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern anzugeben.
Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide ur
im Sebbstversorgerhaushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Perso
zugeben.
§ 5. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht:
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstan
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwe
oder der Marineverwaltung stehen;
b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, G. m
der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., der Reichsgerstenge
m. b. H. oder der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. stehen;
J) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur
terung freigegebene Brotgetreide und Mehl.
36. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis Ende Februar 11
Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleut,
nehmen, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anze
strecken muß. ·
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