Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
§ 2. Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen V 
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer lo 
schaftlicher Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über Brotgetreide un 
aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 das Recht als Selbstversorger in 2 
genommen haben. 
Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Ha 
Hülsenfrüchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänd 
für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstag auf dem Tra 
befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und 
sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhand 
#*# 3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige d 
handenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihre Vertreter verpflichte 
babendi Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrif 
einigen. 
§ 4. Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten 
und Mehlkarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gen 
der zur Anzeige Verpflichteten oder im Falle des § 2 Abs. 3 für einen Kom 
verband auf dem Transporte befunden haben. 
a) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, allein oder m 
Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, 2 derem Getreide 
lich gedroschen und ungedroschen, Hafer, gemischt! 
b) Roggen= und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderen 
gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden 
und Schrotmehls; 
JD) Gerste, gedroschen und ungedroschen; 
d) Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befin 
droschen und ungedroschen; 
e) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlick 
bohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupiner 
Gemenge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mit Körner 
gemischt), gedroschen und ungedroschen. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs 
und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbär 
Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen 
sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben und bei diesem festzustell 
dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. 
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern anzugeben. 
Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide ur 
im Sebbstversorgerhaushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Perso 
zugeben. 
§ 5. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: 
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstan 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwe 
oder der Marineverwaltung stehen; 
b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, G. m 
der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., der Reichsgerstenge 
m. b. H. oder der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. stehen; 
J) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur 
terung freigegebene Brotgetreide und Mehl. 
36. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis Ende Februar 11 
Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleut, 
nehmen, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anze 
strecken muß. · 
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