Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
K. M. Nr. W. M. 500/12. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung von Nähfäden.
Bom 30. Dezember 1916.
Meldepflicht.
· § 1. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melder
Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffene
stände (meldepflichtige Gegenstände) einer vierteljährlichen Meldepflicht.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
§*# 2. Meldepflichtig sind: 6
1. Sämtliche baumwollene Nähfäden (wie zum Beispiel Nähzwirne När
garne, Heftgarne, Reihgarne, Buchbinderfaden, Konfektionsgarn,
kotagennähzwirne und sonstige Industriegarne usw.) in handelsfert
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
2. Sämtliche Flachs-, Hanf= und Ramie-Nähfaden (wie zum Beispiel Hest.
zwirne, Sattlergarne, Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Mackan
faden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne, Sacknähzwirne, Sat
stopfzwirne, Buchbinderfaden, Knopfzwirne, Steppzwirne, Flachszwine
Steppgarne, Einbindegarne, Bestechgarne, Strähnchenzwirne, Kur7
haspelzwirne, Pfundzwirne, Knäuelzwirne, Kärtchenzwirne, Stern
zwirne, Rollenzwirne, Klosterfaden, Dutzendzwirne, Wachsmaschinen
zwirne, Fabrikationsnähzwirne usw.) in jeder Aufmachung für Grof
und Kleinverkauf, «
die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichtiger Personen
befinden, vorausgesetzt, daß die im 8 4 festgesetzten Mindestmengen erreicht sind.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
8 3. Zur Meldung verpflichtet sind:
1. Alle Personen, die Gegenstände der im 82 bezeichneten Art in Gewahrsam
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes
wegen kaufen oder verkaufen.
2. Gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden.
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten
Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.
flichniger
n Gegen
Tti.
igen
Mindestmengen.
8 4. Nicht meldepflichtig sind:
I. Bei baumwollenen Nähfaden,
1. wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer
Lagerstelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Aufmachung
jedoch ohne Rücksicht auf die Etikettnummer) bei Längen bis zu 200
(einschließlich) weniger als 5 Gros, bei Längen über 200 m weniger als
1 Gros betragen.
Angefangene Gros sind nicht zu melden, falls die Nähfaden in Dupen#
packung geliefert sind. Sind die Nähfaden in Dezimalpackung gelteser-.
so sind die in den einzelnen Kolonnen des Meldescheines zu meldenden
Mengen nach unten auf hundert Stück abzurunden.
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