Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
K. M. Nr. W. M. 500/12. 16. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend Bestandserhebung von Nähfäden. 
Bom 30. Dezember 1916. 
Meldepflicht. 
· § 1. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melder 
Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffene 
stände (meldepflichtige Gegenstände) einer vierteljährlichen Meldepflicht. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
§*# 2. Meldepflichtig sind: 6 
1. Sämtliche baumwollene Nähfäden (wie zum Beispiel Nähzwirne När 
garne, Heftgarne, Reihgarne, Buchbinderfaden, Konfektionsgarn, 
kotagennähzwirne und sonstige Industriegarne usw.) in handelsfert 
Aufmachungen für den Kleinverkauf. 
2. Sämtliche Flachs-, Hanf= und Ramie-Nähfaden (wie zum Beispiel Hest. 
zwirne, Sattlergarne, Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Mackan 
faden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne, Sacknähzwirne, Sat 
stopfzwirne, Buchbinderfaden, Knopfzwirne, Steppzwirne, Flachszwine 
Steppgarne, Einbindegarne, Bestechgarne, Strähnchenzwirne, Kur7 
haspelzwirne, Pfundzwirne, Knäuelzwirne, Kärtchenzwirne, Stern 
zwirne, Rollenzwirne, Klosterfaden, Dutzendzwirne, Wachsmaschinen 
zwirne, Fabrikationsnähzwirne usw.) in jeder Aufmachung für Grof 
und Kleinverkauf, « 
die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichtiger Personen 
befinden, vorausgesetzt, daß die im 8 4 festgesetzten Mindestmengen erreicht sind. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
8 3. Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. Alle Personen, die Gegenstände der im 82 bezeichneten Art in Gewahrsam 
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen. 
2. Gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden. 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden. 
flichniger 
n Gegen 
Tti. 
igen 
Mindestmengen. 
8 4. Nicht meldepflichtig sind: 
I. Bei baumwollenen Nähfaden, 
1. wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer 
Lagerstelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Aufmachung 
jedoch ohne Rücksicht auf die Etikettnummer) bei Längen bis zu 200 
(einschließlich) weniger als 5 Gros, bei Längen über 200 m weniger als 
1 Gros betragen. 
Angefangene Gros sind nicht zu melden, falls die Nähfaden in Dupen# 
packung geliefert sind. Sind die Nähfaden in Dezimalpackung gelteser-. 
so sind die in den einzelnen Kolonnen des Meldescheines zu meldenden 
Mengen nach unten auf hundert Stück abzurunden. 
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