Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Streckung der Heeresnäharbeiten. 
Lagerbuch. 
geder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Ande- 
5. #eder#temengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung 
un ver sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch 
t ucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, 
. senen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder in Konfektions- und sonstigen 
28 en Betrieben ztr Verarbeitung bereitliegen, sind zwar meldepflichtig, 
wel, MPer nicht gebucht zu werden. 
asen ber ui Beten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prü- 
des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen. 
e plichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
"· Anfragen und Anträge. 
89. Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an 
as Webstoffmeldeamt zu richten. » " * 
* Anfragen. welche die Herstellung von Nähfaden betreffen, sind unmittelbar 
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
nlin SW. 48,— nicht an das Webstoffmelbeamt — zu richten, und zwar, wenn sie 
zumm oll-Nähfaden betreffen, an Sektion W. II, wenn sie Flachs-, Hanf= oderRamie- 
sch aden betreffen, an Sektion W. III. 
Inkrafttreten. 6 
# 10. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 30. Dezember 1916 in Kraft. 
  
0. K. i. d. M. Sect. O. Nr. 155211. 
Bekanntmachung, 
betreffend Streckung der heeresnäharbeiten. 
Vom 15. Februar 1917. 
(uf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand.) 
& 1. Mit Näharbeiten (Neuanfertigungen und Instandsetzungsarbeiten), die 
von militärischen Beschaffungsstellen vergeben sind, darf nur beschäftigt werden, 
wer im Besitze eines Ausweisbuches für Heeresnäharbeiten ist. 
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, 
md für Arbeitnehmer, die, ohne in einem Militärverhältnis zu stehen, in Militär- 
werkstätten arbeiten. 
Der Besitz des Ausweisbuches ist Voraussetzung für die Beschäftigung mit Heeres- 
köharbeiten, gibt aber keinen Anspruch auf solche Beschäftigung. Er steht daher auch 
*i 
vder Heranziehung des Inhabers zum vaterländischen Hilfsdienst — sofern diese 
  
nst gerechtfertigt ist — nicht entgegen. 
#2. Ein Ausweisbuch für Heeresnäharbeiten erhalten auf Antrag: 
I. gelernte Berufsarbeiter und arrbeiterinnen aus dem Schneidergewerbe 
T berwandten Berufen einschließlich Schneiderlehrlingen (Gruppe 1 der Grund- 
ie des Königlichen Kriegsministeriums vom 14. 9. 1916, rotes Ausweisbuch). 
98 Frauen und Mädchen, die nicht unter 1 fallen, aber auf die Beschäftigung 
7n Heeresnäharbeiten zwecks Erlangung eines den Zeitumständen entsprechenden 
Ies gah enen Lebensunterhaltes angewiesen sind (Gruppen 2 und 3 der Grundsätze 
*5*. Koniglichen Kriegsministeriums vom 14. 9. 1916, blaues Ausweisbuch). 
pn Fall gelernte Berufsarbeiter und arbeiterinnen (58 2 Ziffer 1) gelten die- 
Luicenk“ ersonen, die als Schneider oder Mützenmacher eine Gesellenprüfung 
iden haben oder sich noch im Lehrlingsverhältnis befinden, oder deren Haupt- 
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