Lumpen.
Artikel 6.
an den Klassen 214—218 der Gruppe S. der Preistafel 3 der Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916
keteser das Wort „seidene" einzufügen das Wort: „kunstseidene“.
Artikel 7.
an Klasse 233 der Gruppe V. der Preistafel der Bekanntmachung, betreffend
4t reis e fur Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 sind hinter
8 Porte dunkel Kattun zur Pappenfabrikation“ einzufügen die Worte: „frei von
bechigen baumwollenen dunklen Kattunlumpen (Klasse 125a)“.
6 Artikel 8.
olm Ende der Preistafel 3 der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lum-
pen 43n, * Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist bei der Festsetzung der Zu-
schlagsvergütungen bei Ablieferung geschlossener Wagenladungen von 10 000 kg
#35 der ersten Spalte bei Gruppe C. hinter „C#a, b“ einzusetzen: „o“. An derselben
Stelle ist in der zweiten Spalte unter Gruppe M. vor „126 und 127“ einzufügen:
* Artikel 9.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
K M. Nr. W. IV. 3078/11. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend das Reißen von Lumpen (hadern).
Vom 25. Januar 1917.
z 1. Die Verarbeitung von Lumpen (Hadern) oder neuen Stoffabfällen
aller Art, welche von der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestands-
erhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art (W. IV. 900/4. 16. K. R. A.
vom 16. Mai 1916), sowie von der Nachtragsbekanntmachung hierzu (W. IV. 1900/11.
16. K. R. A. vom 25. Januar 1917) betroffen sind, auf Reißmaschinen (Reißwölfen),
Droussiermaschinen, Droussetten oder ähnlichen Maschinen ist verboten, soweit nicht
im folgenden Ausnahmen bestimmt sind.
* 2. Die im §1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen
zur Herstellung von Erzeugnissen für Heeres= oder Marinezwecke erfolgt. Als Arbeit
für Heeres= oder Marinezwecke ist nur ein solches Reißen anzusehen, das mit Erlaubnis
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums oder der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft oder der Kriegs-Hadern
A-G. erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der
gernsede, Betrieb einen gültigen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in
Händen hat.
J3J83. Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen,
die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek-
dion W. IV, des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Ber-
lin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und mit der Aufschrift zu versehen:
„Betrifft Reißerei“
Die Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der unterzeichnete
zuständige Militärbefehlshaber vor.
be .4. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung,
betreffend Arbeitszeit in Lumpenreißereien (W. M. 78/1. 16. K. R. A.) vom 15. Ja-
mar 1916 aufgehoben.
85. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
117