Vorratserhebungen.
& 7. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle
von Ortslisten Anzeigevordrucke zu verwenden sind.
§ 8. Die Landeszentralbehörden haben bis zum 12. März 1917dem Präsidenten
des Kriegsernährungsamts das Gesamtergebnis der Erhebungen, ferner der Reichs-
getreidestelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl,
der Reichsfuttermittelstelle ein solches der Vorräte an Gerste und Hafer, der Reichs-
hülsenfruchtstelle ein solches der Vorräte an Hülsenfrüchten nach Kommunalver=
bänden einzureichen.
g 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung
erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen.
§ 10. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit
der Durchführung der Echebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Her-
stellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landes-
behörden ersetzt. .
* 11. Die zuständige Behörde oder die von ihr oder vom Kommunalverbande
gemäß § 6 beauftragten Beamten und Vertrauensleute sind befugt, zur Ermitt-
lung richtiger Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungs-
orte, wo Vorräte der im § 4 genannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und
die Geschäftspapiere und -bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
§* 12. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im § 11 zuwider die Durchsuchung
oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind,
eingeöogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder
nicht.
(Ver fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über eine Erhebung der Dorräte an Kartoffeln am 1. März
1017.
Vom 2 Februar 1917.
(Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916.)
*# 1. Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Kartoffeln statt.
32. Wer mit dem Beginne des 1. März 1917 Kartoffeln im Gewahrsam hat,
Ti verbflchtet sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte
ern.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleicher
lagern, sind, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 3, vom Verfügungsberechtigter
anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befinden, sint
von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.