Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

b) alle Schaf= und Lammfelle; 
J) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle · 
d) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in W’*v? 
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten en besetzen 
Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts mis A onnen 
der Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Maumahme 
Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren sat sind 
sind von der Bekanntmachung betroffen. stammen, 
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. 
§ 2. Alle im §& 1 unter a, b und c aufgeführten Felle aus dem Inlande # 
schließlich der bereits eingearbeiteten — werden hiermit beschlagnahmt. #- 
Wirkung der Beschlagnahme. 
#s§s 3. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderun. 
gen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftlice un 
sügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Au#l- 
nungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den nunz 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der zwang- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. "6 
Veräußerungserlaubnis. 
§* 4. Trotf der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Lieferung inländische 
Gefälles soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, 6 solgendenuuchen 
a) von einem Schlächteri), der Mitglied einer Häuteverwertungs-Verei- 
nigung oder ihr seit spätestens 1. Juli 1916 als Einliefer vertraglich ver. 
pflichtet ist, an diese Häuteberwertungs-Vereinigung bei gesalzenen Fellen 
innerhalb zweier Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen 
von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungs-Ver- 
einigung ist oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer ver- 
traglich verpflichtet ist, an einen Händler (Sammler) bei gesalzenen Fellen 
innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach 
der Schlachtung oder dem Fallen; - 
von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 
1000 der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt 
hat, an einen zugelassenen Großhändler?), jedoch spätestens am fünf—- 
zehnten Tage des Monats für das innerhalb der vorangegangenen Kalender- 
monats gesammelte Gefälle; * 
von einem Händler, der in dem betreffenden Monat höchstens 1000 der 
von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen 
zugelassenen Großhändler oder einen anderen Händler (Sammler), je- 
doch spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des 
vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; ..:.;z: 
von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von 
Häuteverwertungs-Vereinigungen angehört, an diesen Verband; von 
einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, 
an einen zugelassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens 
am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen 
Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
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1) Schlächt er im Sinne dieser Bekantmachung ist derjenige, in dessen Eigen 
tum die Haut durch die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht. sen- 
2) Für die von dieser Bekantmachung betroffenen Felle werden von der 90 6 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besondere Groß 
händler bei der Sammelstelle (§ 5) zugelassen. ·· 
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