Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Kalb- usw. Felle. 
bh von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem 
zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (5 5), jedoch spätestens 
am fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten 
Tage desselben Monats gesammelte Gefälle; 
o) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 5), jedoch spätestens am 
fünften Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage 
des Vormonats gesammelte Gefälle; 
n) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien. 
Veräußerungen oder Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Berufs- 
und alle Händler Bücher führen, aus denen folgendes ersichtlich ist: 
beim Berufsschlächter: Tag der Schlachtung oder des Fallens, Empfänger, 
Tag der Ablieferung, Anzahl und Art der Felle; 
bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum Verband von Häuteverwertungs- 
Vereinigungen oder zum zugelassenen Großhändler einschließlich: 
Lieferer und Empfänger, Tag der Einlieferung und der Weiterlieferung, 
Anzahl und Art der Felle; die Schlachtart, sofern sie von der im § 6 
Ziffer 1b angegebenen abweicht; ferner die Mängel und bei gesalzenen 
Fellen die Nummern. 
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Fellen 
ist verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer 
anderen Stelle als der Verteilungsstelle. 
Sammelstelle und Verteilungsstelle. 
5. Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut- 
Altiengesellschaft in Berlin W. 8, Behrenstraße 28. 1 · 
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder Aktiengesellschaft in Berlin W. 9, Buda- 
pester Straße 11/12. 
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den Gerber. 
86. Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist ferner 
davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: 
1. a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorg- 
fältig zu behandeln. 
b) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar 
hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig ab- 
geschlachtet werden. Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, 
mit Kopf, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif abge- 
schlachtet werden. 
Kalbfelle, Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle abweichender Schlachtart 
dürfen noch drei Monate nach Inkrafttreten der Bekanntmachung bei 
Innehaltung des im F 4 vorgeschriebenen Lieferungsweges und der in 
demselben Paragraphen vorgeschriebenen Fristen veräußert und ab- 
geliefert werden. , 
e) Die von den Mitgliedern oder Einlieferern einer Häuteverwertungs- 
Vereinigung abgeschlachteten Kalbfelle, Schaf- und Lammfelle sind nach 
Entfernung etwa noch anhaftender Fett= und Fleischteile und nach dem 
Erkalten (vor dem Salzen) zu wiegen. Die Gewichtsfeststellung hat nach 
Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister in Grenzen von je 
0,1 kg zu erfolgen. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht ist bei diesen 
Fellen in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer andem Fellzu befestigenden 
Blech= oder Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) 
zu vermerken. Gleichzeitig ist das Gewicht etwa anhaftenden Dunges 
fachmännisch zu schätzen. 
Diese Felle sind sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 
24 Stunden nach dem Fallen vom Verwahrer sorgfältig zu salzen. 
Diese 
jalächter 
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