Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmeu, Bestandserhebungen usw. 
d) Kalb-, Schaf- und Lammfelle, die nicht von Mitgliedern oder Einlie 
einer Häuteverwertungs-Vereinigung abgeschlachtet sind müiinlteferen, 
sie nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Abziehen gesalzen werd seen, falle 
unverzüglich getrocknet werden. en können, 
Ziegenfelle sind in jedem Falle zu trocknen. Die zu trocknenden 
sind unverzüglich nach dem Abziehen mit der Fleischsei an gell- 
möglichst in Zugluft und jedenfalls vor Nässe geschützt so aufzu außen 
daß als 2 * Sesgeslga strochnen können. zuhängen, 
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und si n 
2 Jassen. getrennt zu balten. fleglich zu beh nd sie nach Art und 
.a,) Jeder Haͤndler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen Gi. .- 
händler bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine ot 17 Groß. 
ihn in “* ¼472 * n““ Gefälle nebst einer Fircemn 
arüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen ung 
Ware liefern is zureichen, an den er sen 
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört 
hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über on, 
im vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer gien 
nung darüber an diesen Verband einzureichen. t Rech— 
o) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehöri 
hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das ven 
ihr im vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechum - 
darüber an einen zugelassenen Großhändler einzureichen. 1 
d) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen 
Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats 
die Listen für das bis einschließlich des fünfzehnten Tages desselben Monan 
gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darüber in der von der 
Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König. 
lich Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die Sam 
melstelle einzureichen. *ê 
Melde pflicht. 
§ 7. Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der Veräußerungserlaubnis keinen 
Gebrauch gemacht hat, hat über die in seinem Besitz befindlichen Felle der Meldestell 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Buda. 
pester Straße 11/12, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorge 
schriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Tie 
Vordrucke sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder 
rohstoffe anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage 
eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten. 
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen: 
oder besetzten feindlichen Gebieten. 
§ 8. a) Die aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes), sowie di 
aus den besetzten feindlichen Gebieten stammenden Felle der im § 1 ange 
gebenen Arten jeden Gewichts — mit Ausnahme der im Eigentum der 
Kaiserlichen Marine befindlichen Felle — sind beschlagnahmt (einschließlut 
der bereits in Arbeit genommenen Felle). 
b) Die Ablieferung und Verwendung des von dem Absatz a dieses Para 
graphen betroffenen Gefälles ist durch besondere Vorschriften geregell 
gestattet ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle. 
Behandlung des Gefälles beim Gerber. 
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber. 
J9. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den &8 22 und 
dieser Bekanntmachung betroffenen Felle zu Leder, sowie die Verfügung über di 
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