Beschlagnahmeu, Bestandserhebungen usw.
d) Kalb-, Schaf- und Lammfelle, die nicht von Mitgliedern oder Einlie
einer Häuteverwertungs-Vereinigung abgeschlachtet sind müiinlteferen,
sie nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Abziehen gesalzen werd seen, falle
unverzüglich getrocknet werden. en können,
Ziegenfelle sind in jedem Falle zu trocknen. Die zu trocknenden
sind unverzüglich nach dem Abziehen mit der Fleischsei an gell-
möglichst in Zugluft und jedenfalls vor Nässe geschützt so aufzu außen
daß als 2 * Sesgeslga strochnen können. zuhängen,
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und si n
2 Jassen. getrennt zu balten. fleglich zu beh nd sie nach Art und
.a,) Jeder Haͤndler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen Gi. .-
händler bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine ot 17 Groß.
ihn in “* ¼472 * n““ Gefälle nebst einer Fircemn
arüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen ung
Ware liefern is zureichen, an den er sen
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört
hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über on,
im vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer gien
nung darüber an diesen Verband einzureichen. t Rech—
o) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehöri
hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das ven
ihr im vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechum -
darüber an einen zugelassenen Großhändler einzureichen. 1
d) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen
Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats
die Listen für das bis einschließlich des fünfzehnten Tages desselben Monan
gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darüber in der von der
Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König.
lich Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die Sam
melstelle einzureichen. *ê
Melde pflicht.
§ 7. Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der Veräußerungserlaubnis keinen
Gebrauch gemacht hat, hat über die in seinem Besitz befindlichen Felle der Meldestell
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Buda.
pester Straße 11/12, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorge
schriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Tie
Vordrucke sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder
rohstoffe anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage
eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten.
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen:
oder besetzten feindlichen Gebieten.
§ 8. a) Die aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes), sowie di
aus den besetzten feindlichen Gebieten stammenden Felle der im § 1 ange
gebenen Arten jeden Gewichts — mit Ausnahme der im Eigentum der
Kaiserlichen Marine befindlichen Felle — sind beschlagnahmt (einschließlut
der bereits in Arbeit genommenen Felle).
b) Die Ablieferung und Verwendung des von dem Absatz a dieses Para
graphen betroffenen Gefälles ist durch besondere Vorschriften geregell
gestattet ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle.
Behandlung des Gefälles beim Gerber.
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber.
J9. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den &8 22 und
dieser Bekanntmachung betroffenen Felle zu Leder, sowie die Verfügung über di
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