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werden
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Kalb= usw. Felle.
ten Erzeugnisse gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beobachtet
oder worden sind:
Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle muß im eigenen.
Betriebe erfolgen.
Aus Kalbfellen dürfen mangelsbesonderer Ermächtigung, diebei der Melde-
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe bean-
tragt werden kann, nur die unter Nr. 13, 14, 15 und 20 im § 3 der Bekannt-
machung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A. aufgeführten Lederarten her-
estellt werten. "
Aus Lammfellen, die grün oder salzfrei 0,75 und mehr Kilogramm (trocken
oder trocken gesalzen 0,4 und mehr Kilogramm) wiegen, ferner aus
Ziegen-, Bock, Heberlings-, Kitz= und Zickelfellen, die trocken oder trocken
gesalzen 0,30 und mehr Kilogramm, wiegen und aus allen Schaffellen
dürfen mangels besonderer Ermächtigung durch die Meldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe nur unter die Nr. 51
und 54 im § 3 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A. auf-
geführten Lederarten hergestellt werden.
Die Ablieferung des nach Buchstaben a, b und c dieses Paragraphen
aus den beschlagnahmten Fellen, Blößen oder Spalten hergestellten Leders
ist in folgenden Fällen erlaubt:
1. von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für
Heeres= oder Marinebedarf;
2. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestel-
lung einer amtlichen Beschaffungsstelle der deutschen Heeres= oder
Marineverwaltung an diese Beschaffungsstelle;
3. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung entweder unmittelbar
oder über eine Zurichterei gegen einen von einer amtlichen Beschaffungs-
stelle der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung bescheinigten
„Ausweis für beauftragte Lieferer“ an diesen beauftragten Lieferer;
4. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
für Leder= und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheines.
Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften
vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Melde-
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder= und Lederrohstoffe, Ber-
lin W. 9, Budapester Straße 11/12, bei welcher auch die Vordrucke zu den
Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten:
1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertig gegerbt sein;
2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das
in diesem aufgeführte Leder so lange zur Verfügung der Meldestelle
zu halten, bis sie in den Besitz des Freigabescheines gelangt sind; sie
dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen oder auf Grund von
Ausweisen für beauftragte Lieferer nicht ohne Zustimmung der Melde-
stelle veräußern;
3. freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet
von dem Datum des Freigabescheines) zur Verwendung für Privat-
zwecke oder den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert
und abgeliefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen,
ebenso dasjenige freigegebene Leder, das ohne Zustimmung der Melde-
stelle in Leder anderer Art umgewandelt wird;
4 freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung der Meldestelle weder an
amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder Marineverwaltung
noch an beauftragte Lieferer derselben zur Verwendung für Kriegs-
lieferungen veräußert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen
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