Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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werden 
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Kalb= usw. Felle. 
ten Erzeugnisse gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beobachtet 
oder worden sind: 
Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle muß im eigenen. 
Betriebe erfolgen. 
Aus Kalbfellen dürfen mangelsbesonderer Ermächtigung, diebei der Melde- 
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe bean- 
tragt werden kann, nur die unter Nr. 13, 14, 15 und 20 im § 3 der Bekannt- 
machung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A. aufgeführten Lederarten her- 
estellt werten. " 
Aus Lammfellen, die grün oder salzfrei 0,75 und mehr Kilogramm (trocken 
oder trocken gesalzen 0,4 und mehr Kilogramm) wiegen, ferner aus 
Ziegen-, Bock, Heberlings-, Kitz= und Zickelfellen, die trocken oder trocken 
gesalzen 0,30 und mehr Kilogramm, wiegen und aus allen Schaffellen 
dürfen mangels besonderer Ermächtigung durch die Meldestelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe nur unter die Nr. 51 
und 54 im § 3 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A. auf- 
geführten Lederarten hergestellt werden. 
Die Ablieferung des nach Buchstaben a, b und c dieses Paragraphen 
aus den beschlagnahmten Fellen, Blößen oder Spalten hergestellten Leders 
ist in folgenden Fällen erlaubt: 
1. von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für 
Heeres= oder Marinebedarf; 
2. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestel- 
lung einer amtlichen Beschaffungsstelle der deutschen Heeres= oder 
Marineverwaltung an diese Beschaffungsstelle; 
3. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung entweder unmittelbar 
oder über eine Zurichterei gegen einen von einer amtlichen Beschaffungs- 
stelle der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung bescheinigten 
„Ausweis für beauftragte Lieferer“ an diesen beauftragten Lieferer; 
4. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
für Leder= und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheines. 
Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften 
vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Melde- 
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder= und Lederrohstoffe, Ber- 
lin W. 9, Budapester Straße 11/12, bei welcher auch die Vordrucke zu den 
Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten: 
1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertig gegerbt sein; 
2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das 
in diesem aufgeführte Leder so lange zur Verfügung der Meldestelle 
zu halten, bis sie in den Besitz des Freigabescheines gelangt sind; sie 
dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen oder auf Grund von 
Ausweisen für beauftragte Lieferer nicht ohne Zustimmung der Melde- 
stelle veräußern; 
3. freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet 
von dem Datum des Freigabescheines) zur Verwendung für Privat- 
zwecke oder den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert 
und abgeliefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, 
ebenso dasjenige freigegebene Leder, das ohne Zustimmung der Melde- 
stelle in Leder anderer Art umgewandelt wird; 
4 freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung der Meldestelle weder an 
amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder Marineverwaltung 
noch an beauftragte Lieferer derselben zur Verwendung für Kriegs- 
lieferungen veräußert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen 
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