Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
und Zurichtereien haben beim Verkauf freigegebenen 9
nehmer auf diese Vorschrift ““ hegebenen Leders ihre 14
f) Vorbedingung für alle nach Buchstaben d und e dieses Pa
erlaubten Veräußerungen ist, daß die in der Bekanntmachung Nagraotn
888/7. 16. K. R. A. festgesetzten oder bei Erteilung der Herstellung# II.
nis oder des Auftrags der amtlichen Beschaffungsstellen vorg —N
Preise nicht überschritten werden. schriebenen
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen 96
nach dem Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausf vr **7
ligung. " u Itbewil.
8) Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kri
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe oder auf deren Aw iune
von der Keiegsleder Mktiengesellshaft oder der Geschäftestelle dewesun
wachungsausschusses der Lederindustrie geforderte Angaben urveris 10.
zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammgih
hängen. imen.
Melde pflicht.
§ 10. Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Felle, die von
§8 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre E
beitung nicht innerhalb eines Monats gemäß den Bestimmungen des er
ist, einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach
für die Einarbeitung bestimmten Frist von einem Monat an die Mel
Kriegs-Rohstoff-Abtelung für Leder und Lederrohstoffe in Berlin W.
pester Straße 11/12, auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten.
Ausländisches Gefälle.
§s 11. Für alle im § 1 unter a, b und o bezeichneten Felle, die aus dem Ausland
eingeführt sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von der Ver-
teilungsstelle bezogen sind, nur folgende besonderen Anordnungen:
a) Meldepflicht.
Die eingeführten Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Melde-
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Ber-
lin W. 9, Budapester Straße 11/12, von der Vordrucke für die Meldungen
anzufordern sind. ·
Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber innerhalb einer Woche
nach Eingang von ausländischen Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter.
Andere handel= oder gewerbetreibende Personen, Gesellschaften oder land-
wirtschaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Verbände, die ausländische Felle im Eigentum oder Gewahrsam
haben, sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 500 Felle
beträgt und diese einen Monat im Inland gelagert haben, ohne einer
Gerberei zugeführt zu sein. Die Meldung hat innerhalb einer Woche
nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen.
b) Lagerbuchführung. ,
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Fellen hat ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Änderung in dem Vorrat der meldepflichtigen
Felle und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
e) Behandlung des Gefälles. »
Jeder Verfahrer ausländischen Gefälles, der den Vorrat nicht pfleg
lich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu 9“.
wärtigen. « · . .
Die besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieses Pararagraphen.
den
inar—
/9 erfolgt
Ablauf der
destelle der
9, Buda-
124