Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
und Zurichtereien haben beim Verkauf freigegebenen 9 
nehmer auf diese Vorschrift ““ hegebenen Leders ihre 14 
f) Vorbedingung für alle nach Buchstaben d und e dieses Pa 
erlaubten Veräußerungen ist, daß die in der Bekanntmachung Nagraotn 
888/7. 16. K. R. A. festgesetzten oder bei Erteilung der Herstellung# II. 
nis oder des Auftrags der amtlichen Beschaffungsstellen vorg —N 
Preise nicht überschritten werden. schriebenen 
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen 96 
nach dem Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausf vr **7 
ligung. " u Itbewil. 
8) Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kri 
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe oder auf deren Aw iune 
von der Keiegsleder Mktiengesellshaft oder der Geschäftestelle dewesun 
wachungsausschusses der Lederindustrie geforderte Angaben urveris 10. 
zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammgih 
hängen. imen. 
Melde pflicht. 
§ 10. Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Felle, die von 
§8 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre E 
beitung nicht innerhalb eines Monats gemäß den Bestimmungen des er 
ist, einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach 
für die Einarbeitung bestimmten Frist von einem Monat an die Mel 
Kriegs-Rohstoff-Abtelung für Leder und Lederrohstoffe in Berlin W. 
pester Straße 11/12, auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten. 
Ausländisches Gefälle. 
§s 11. Für alle im § 1 unter a, b und o bezeichneten Felle, die aus dem Ausland 
eingeführt sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von der Ver- 
teilungsstelle bezogen sind, nur folgende besonderen Anordnungen: 
a) Meldepflicht. 
Die eingeführten Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Melde- 
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Ber- 
lin W. 9, Budapester Straße 11/12, von der Vordrucke für die Meldungen 
anzufordern sind. · 
Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber innerhalb einer Woche 
nach Eingang von ausländischen Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter. 
Andere handel= oder gewerbetreibende Personen, Gesellschaften oder land- 
wirtschaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften 
und Verbände, die ausländische Felle im Eigentum oder Gewahrsam 
haben, sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 500 Felle 
beträgt und diese einen Monat im Inland gelagert haben, ohne einer 
Gerberei zugeführt zu sein. Die Meldung hat innerhalb einer Woche 
nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen. 
b) Lagerbuchführung. , 
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Fellen hat ein Lagerbuch zu 
führen, aus dem jede Änderung in dem Vorrat der meldepflichtigen 
Felle und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
e) Behandlung des Gefälles. » 
Jeder Verfahrer ausländischen Gefälles, der den Vorrat nicht pfleg 
lich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu 9“. 
wärtigen. « · . . 
Die besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieses Pararagraphen. 
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