Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
b. Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gesälle 
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die 
§ 7oder 10 der Bekanntmachung Nr. I. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtt Ke gemaf, 
sind und die für eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grungevore 
der genannten Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist. ** ° 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht rechtn 
geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 vom Hundert des unte izeint 
dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen. * Suchfe 
Grundpreis. 
§* 3. Der Grundpreis darf höchstens betragen: 
Kalbfelle, gesalzen, 2,80 Mark für 1 Kilo Grüngewicht 
„ trocken, 6,25 Mark für 1 Kilo Trockengewicht 
Fresserfelle, gesalzen, 2,20 Mark für 1 Kilo Grüngewicht, 
„ trocken, 5,00 Mark für 1 Kilo Trockengechicht: 
Schaf= und Lammfelle, gesalzen, von mindestens 0,75 Kilo Grüngewicht: 
boange ..................·............ 2,70 M. 
alblaneeeea 2,40 M. für 1 . 
kurzwollige :...................... 2,20 M1 Guunhto 
Blößen und Scheerliugge . . . . . . . .. 2,00 M.ewicht 
unter 0,75 Kilo Grüngewict . . . . .. 2,00 M.j 
Schaf= und Lammfelle, volltrocken, 
höchstens 0,30 Kilo wiegend, 4,50 M. für 1 Kilo Trockengewicht 
mindestens 0,30 Kilo, höchstens 0,39 Kilo wiegend, 4,80 M. für 1 Kio 
Trockengewicht, 
mindestens 0,40 Kilo wiegend: 
vollwolligggee . . . . . .. 5,00 M. 
halblange ..... ......... . . . ... . . . . . . . . . ... 5,25 M. für 1 Kilo 
kurzwollieen 5,25 M. Trocken- 
Blößen und Scheerlinege 4,80 M. gewicht. 
Ziegenfelle, einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle, volltrocken 
- höchstens0,20Kilowiegend,........ 2,50 M. 
mindestens 0,21 Kilo höchstens 0,30 Kllo 3,00 M. 
» o- 1 « » 0,50 ö5 I7I!G * 3,t o M. 
» 0,51 "517 J5 0,70 » »«««·« 5,00 M. 
» 0-71 « » 0,85 ö7 6,50 M. 
„ 0,86 „ f„ 1,10 „ „ 7,50 M. 
,„ 1,11 „ „ 1,30 „ „ 850 M. 
f, 1,31 „ „ 1,50 „„ 9,50 M 
1,51 „ und darüber „ 10,00 M 
für ein Fell. 
Beschaffenheit des Gefälles. 
#i4. Der volle Grundpreis (5§ 3), gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden 
Bedingungen entspricht: ** 
a) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelhar 
hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abge 
schlachtet werden. Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, ue 
Kolf ohne Horn, ohne Knochen, ohne Bein, mit Schweif abgeschlachter 
werden; # 
b) das Gefälle muß richtig gesalzen oder vollkommen getrocknet sem 
h bei gesalzenen Kalb-, Schaf= und Lammfellen muß das durch Wiegen 
ermittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an Len 
Fell befestigten Blechmarke oder Holzmarke, durch Stempelaufdrue 
oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein. 
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