Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Be= 
trage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
§. 750. 
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Dritt= 
schuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem die Forderung 
überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushän= 
digung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm 
zuerst zugestellt in den Schuldbetrag zu hinterlegen. 
§. 751. 
Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für 
mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Ver= 
langen eines Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, 
die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zu= 
gestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem im 
zuerst zugestellten Beschlusse zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat 
der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen 
Ernennung auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo 
die Sache herauszugeben ist. 
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und ver= 
langt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt 
ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung 
als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die 
Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen 
Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die auf 
das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere 
Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. 
§. 752. 
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner 
berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der Anspruch über= 
wiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aus= 
händigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgerichte der be= 
legenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester 
herauszugeben. 
§. 753. 
Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, 
gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Bestimmungen der 
§§. 750—752 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. 
Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem 
Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen. 
Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und 
dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termine zur mündlichen Ver= 
handlung zu laden. 
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