Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalte bestimmt sind, sind 
anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landeszentralbehörden sind 
mächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken. 
Vorräte, im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlich 
Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. 
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund anzugeben. 
* 3. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentur 
des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heere 
verwaltung oder der Marineverwaltung stehen. 
§*s 4. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung d 
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlager 
und 2 beigefügten Mustert) zu verwenden; sie sind für die Ausführung der Erhebu 
hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Ste 
der Anzeige (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben od 
zulassen. 
§ 5. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit d 
Vorbereitung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellu- 
un Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörd 
ersetzt. 
86. Die Anzeige (5 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 19. 
zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung einsammel 
Sie hat das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufz 
rechnen und dem Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zu 
4. März 1917 Drahtanzeige zu erstatten. 
Die Kommunalverbände haben eine vorläufige Zusammenstellung über de 
Ergebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständigen Landes= oder Provinzio 
kartoffelstellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im Kon 
munalverbande zu erstatten. Diese haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufige 
Anzeigen der Kommunalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen und d 
Tichekertoffestell in Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. März 1917; 
erstatten. 
§+ 7. Die Kommunalvberbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eir 
Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzr 
nehmen und das berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes= oder Provinzia 
kartoffelstellen unter Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellun 
für den Kommunalverband (Anlage 2) zu melden. Die Landes= und Provinzia 
kartoffelstellen haben der Reichskartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden ihre 
Bezirkes geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. März 191 
einzureichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Vorratserhebung durch En 
sendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die hierdurch entstehenden Koste 
werden den Landesbehörden erstattet. 
§ . Die zuständige Gemeindebehörde oder die von ihr oder vom Kommuna 
verbande gemäß §& 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtige 
Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kan 
toffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapier 
der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen. 
§ 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebun 
erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen. 
§* 10. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnun 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständig 
Angaben macht oder der Vorschrift in § 8 zuwider die Durchsuchung oder die Ein 
sicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einen 
1) Hier nicht abgedruckt.
	        
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