Nahrungsmittelversorgung.
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalte bestimmt sind, sind
anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landeszentralbehörden sind
mächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken.
Vorräte, im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlich
Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund anzugeben.
* 3. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentur
des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heere
verwaltung oder der Marineverwaltung stehen.
§*s 4. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung d
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlager
und 2 beigefügten Mustert) zu verwenden; sie sind für die Ausführung der Erhebu
hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Ste
der Anzeige (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben od
zulassen.
§ 5. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit d
Vorbereitung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellu-
un Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörd
ersetzt.
86. Die Anzeige (5 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 19.
zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung einsammel
Sie hat das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufz
rechnen und dem Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zu
4. März 1917 Drahtanzeige zu erstatten.
Die Kommunalverbände haben eine vorläufige Zusammenstellung über de
Ergebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständigen Landes= oder Provinzio
kartoffelstellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im Kon
munalverbande zu erstatten. Diese haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufige
Anzeigen der Kommunalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen und d
Tichekertoffestell in Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. März 1917;
erstatten.
§+ 7. Die Kommunalvberbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eir
Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzr
nehmen und das berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes= oder Provinzia
kartoffelstellen unter Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellun
für den Kommunalverband (Anlage 2) zu melden. Die Landes= und Provinzia
kartoffelstellen haben der Reichskartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden ihre
Bezirkes geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. März 191
einzureichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Vorratserhebung durch En
sendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die hierdurch entstehenden Koste
werden den Landesbehörden erstattet.
§ . Die zuständige Gemeindebehörde oder die von ihr oder vom Kommuna
verbande gemäß §& 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtige
Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kan
toffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapier
der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.
§ 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebun
erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.
§* 10. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnun
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständig
Angaben macht oder der Vorschrift in § 8 zuwider die Durchsuchung oder die Ein
sicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einen
1) Hier nicht abgedruckt.