Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
K. M. K. zu Nr. V. I. 265/12. 16. K. R. A.
Anordnung
betreffend Eigentumsübertragung auf den Militärfiske
Gemäß § 1 der Bundesratsverordnungen über die Sicherstellung von S
bedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober 1915, 25. November 1915 und 14. **
1916 wird im Auftrage des Königlichen Kriegsministeriums und unter Bezu ember
auf § 8 der Bekanntmachung Nr. V. I. 354/6. 16. K. R. A. vom 12. Juli 1016 "ame
fend Beschlagnahme und Bestandserhebung der Fahrradbereifungen (Einschr# "7 *
des Fahrradverkehrs) das Eigentum an den in Ihrem Besitz befindlichen Ge genttarume
die von der zuletzt genannten Bekanntmachung betroffen werden, hiermit gusbet
Reichsmilitärfiskus übertragen. Das Eigentum geht auf diesen über, sobald den
diese Anordnung zugegangen ist. Ihnen
Die Gegenstände sind in der Zeit vom
bis an die Sammelstelle in
abzuliefern.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß den in der An
merkung abgedruckten Bestimmungen bestraft. Außerdem erfolgt die zwangswesse
Abholung der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch die unterzeichnete Jehönde
als Vollstreckungsmaßregel auf Kosten des Besitzers. Die Kosten der Zwangsvoll
streckhung werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Über die abgelieferten Gegenstände wird, falls der Ablieferer sich mit den ange-
botenen Übernahmepreisen einverstanden erklärt, ein „Anerkenntnisschein“ für den
Eigentümer ausgestellt und dem Ablieferer übergeben. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so wird eine „Quittung“ über die abgelieferte Anzahl von Fahrradberer.
sungen ausgestellt werden. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Übernahme.
preises durch die höhere Verwaltungsbehörde. «
Anmerkung:Gemäߧ6derBekanntmachungüberdieSicherstcllungvmi
KriegsbedarfwirdmitGefängnisbiszueinemJahreodermitGeldstrafebiszu10000
Fisarhf sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
estraft: «
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben
oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden,
zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschadmm
oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Verause
rungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren
und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den von den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten
Behörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
K. M. Nr. V. I. 1337/11. 16. K. R. A.
Bekanntmachung
über höchstpreise für Fahrradbereifungen.
Vom 25. Januar 1917.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
§& 1. Von dieser Bekanntmachung werden alle in Gebrauch befindlichen oder
für den Gebrauch bestimmten gummihaltigen Fahrraddecken und Fahrradschlauuo
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