Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Höchstpreise für Zink. 
jjen, die gemäß 88 der Bekanntmachung V. I. 354/6. 16. K. R. A., betreffend 
beirohnmahme und Bestandserhebung der Fahrradbereifungen (Einschränkung des 
Hnrradverkehr vom 12. Juli 1916 enteignet werden. 
35/14t,u » « 
*5 Höchstpreise. 
2. Jür die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden nach- 
— 
or Höchstpreise festgesetzt: 
sehende & preit Decke Schauch 
————————— 4,00 M. 3,00 M. 
»h(gut).............................. 3,00 M. 2,00 M. 
aeo coch brauchbohr) 1,50 M. 1,50 M. 
d (unbrauchborr)n)n 0,50 M. 0,25 M 
Die Preise der Klassen a—e# gelten nur für unzerschnittene Decken und Schläuche. 
Emmal zerschnittene Decken oder Schläuche fallen unter Klasse d. Mehrfach zer- 
schnittene Bereifungen fallen nicht unter diese Bekanntmachung, sondern gelten als 
Altgummiz sie unterliegen den in der Bekanntmachung Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R. A., 
betreffend Höchstrreie für Altgummi und Gummiabfälle, vom 1. April 1916 fest- 
setzten Höchstpreisen. . - 
FREESE stecPiseger Schläuche der Klassen a—c gelten nur für Schläuche mit brauch- 
haren Ventilen; fehlen die Ventile, so beträgt der Höchstpreis für Schläuche dieser 
Klassen die Hälfte der im Abs.1 festgesetzten Preise. Die Preise für Schläuche der 
asse d gelten auch beim Fehlen der Ventile. · 
·BeiSchlauchreifen(sogenanntenRennreifetyIstfürdteKlassenbewertungvon 
Decke und Schlauch der Zustand der Decke maßgebend. Nach dieser Bewertung 
hat die Bezahlung für Decke und Schlauch zu erfolgen. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Lieferung innerhalb des enteignenden 
Kommunalverbandes und die Kosten der Verpackung ein. 
Inkrafttreten. 
& 3. Diese Bekanntmachung tritt am 25. Januar 1917 in Kraft. 
K. M. Nr. M. 3500/12. 16. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend Höchstpreise für Zink. 
Bom 31. Januar 1917. 
Höchstpreise. 
68 Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegenstände darf nicht über- 
steigen bei: 
  
*7“ Gegenstand. Höchstpreis. 
  
59 Zink als Feinzink, unverarbeitet, in 107 M. für je 100 kg Gesamt- 
festem oder flüssigem Zustande, mit einem gewicht. 
Reingehalt von mindestens 99,9 v. H. des 
Gesamtgewichts. 
50 Zink als Feinzink, unverarbeitet, in 101 M. für je 100 kg Gesamt- 
sestem oder flüssigem Zustande, mit einem gewicht. 
Reingehalt von weniger als 99,9 v. H., 
jedoch von mindestens 99,8 v. H. des 
Ge amtgewichts. 
  
  
  
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