Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
K. M. Nr. M. 1/2. 17. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und e#
eignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln
Zinn und freiwillige Kblieferung von anderen zime
gegenständen. *
GMeufassung der Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16. K. R. A., vom 1. 5u
tober 1916.) **
Vom 8. Februar 1917.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
§ 1. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft; gleichienn-
tritt die Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16. K. R. A., betreffend die aligecht
stände, vom 1. Oktober 1916 außer Kraft. Esni
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
#§ 2. Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus reinem Zinn oder aus Legierungen mit einem Zinngehalt
von 75 v H. und mehr bestehenden Deckel von Biergläsern und Bier-
krügen, einschleßlich der dazu gehörigen Scharniere. «
Ausnahmen.
8 3. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind
Deckel und Scharniere von zinnernen Krügen und Pokalen, sowie Deckel-Ränder,
Einfassungen und Scharniere aus Zinn, sofern die dazu gehörigen Deckel nicht
aus Zinn bestehen.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe ufw.
§s 4. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Brauerei-
Gastwirtschafts= und Schankbetriebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften,
Kaffeehäuser und Konditoreien, überhaupt Bierausschänke aller Art, für Vereine
und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, welche die von der Bekanntmachung
betroffenen Gegenstände (§ 2) in Besitz oder Gewahrsam haben:
ferner für sämtliche Handlungen, Laden= und Installationsgeschäfte
Fabriken und Privatpersonen — ausgenommen Althändler (sihe
§ 10) — welche idie in § 2 der Bekanntmachung genannten Gegen-
stände erzeugen oder verkaufen, oder welche solche Gegenstände
zum Zwecke des Verkaufs in Besitz der Gewahrsam haben.
Beschlagnahme.
§ 5. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hur-
mit beschlagnahmt, soweit sie sich im Besitze oder im Gewahrsam der im § ébezeich-
neten Personen und Betriebe befinden. " «
DieBeschlagnahmeerstrecktsichauchauffolcheGegenstände,d1eau581unhtk
gestelltsind,dasvonderKriegs-Rohstoff-AbteilungdesKöniglichen Kriegsministe-
riums oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist.
Wirkung der Beschlagnahme. ,«·
86. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verinu
rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäfte
Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgen
Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechts
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
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