Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Bierglasdeckeln usw.
# der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig,
6 uemmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten
d#et erfolgen. »
Bebt-II nszszerffuggtis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der be-
lagnahmten Gegenstände bleibt unberührt.
„„epflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten
elbepflich Gegenstände. schlag
. Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der
nebdepflicht. Sie sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von den Biergläsern
1 nd Bierkrügen zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den be-
aeftragten Behörden errichtet und bekanntgemacht werden.
Dee enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit
abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise ab-
reholt werden.
Muit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunal-
verbände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M.
1/10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestands-
echebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und
sreiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist.
Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht,
Ublieferung und Einziehung.
Übernahmepreis.
§#8. Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Übernahmepreis wird
auf 8 Mark für jedes Kilogramm festgesetzt. Dieser Übernahmepreis enthält den
Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung
verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den Gläsern
und Krügen. ·
9.lbliegferer, diemitdemvorbezeichnetenUbernahmepreisnichteinverstanden
find, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine
gütliche Einigung über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß
& 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin
W. 10, Viktoriastraße 34, endgültig festgesetzt.
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
J9. Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher
oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird,
die von der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauf-
tragten Behörden namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden
aus Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien.
6ê Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ab-
Reserung.
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen.
##10. Die Sammesstellen sind auch verpflichtet, folgende von dieser Bekannt-
machung nicht betroffene Gegenstände aus Zinn anzunehmen:
a) Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen, Humpen,
zinnrohre aus Bierdruckapparaten und Siphons für kohlen-
säurehaltige Getränke, Maßgefäße (Litermaße, Flüssig-
keitsmaße), Kochgeschirre, Küchengeräte, Wärmflaschen, me-
dizinische Spritzen, Mensuren und Infundierbüchsen.
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