Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Prospektpfeifen.
aun im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch
Unter Juun- Zinn und Bilei verstanden.
gegierungen
* Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind die-
« i Prospektpfeifen, welche nicht vollständig aus Zinn hergestellt sind (z. B.
2 mit Zinnüberzug, Vorderseite aus Zinn, aber Rückseite aus Zink usw.).
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Behörden, Personen,
netriebe und Anstalten, die sich im Besitz einer Orgel befinden, insbesondere Kirchen-
Smeinden aller Konfessionen, Orden, Klöster, Stifte, Religionsgemeinschaften,
#ereine, Vereinigungen, Gesellschaften, politische Gemeinden, Verwaltungen von
Kankenhäusern, Sanatorien, Heilstätten, Irrenanstalten, Stifthäusern und Alters-
zeimen, Straf= und Besserungsanstalten, Hochschulen, Seminarien, Gymnasien,
eeen, Schulen und anderen Unterrichtsinstituten, Besitzer von Konzert= und Ver-
mügungssälen, ferner Orgelfabriken und solche Betriebe, welche Orgelpfeifen er-
zeugen oder verkaufen oder solche Betriebe, welche Orgelpfeifen, die zum Verkauf
Estimmt sind, im Besitz oder im Gewahrsam haben.
Beschlagnahme.
#5. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5 2) werden
hiermit beschlagnahmt.
Wirkung der Beschlagnahme.
66. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände-
umgen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtgeschäftliche
Verfügungen übersie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden
Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechts-
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
bollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig,
die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten
Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsgemäßen Weiterverbrauch der be-
scklagnahmten Gegenstände bleibt unberührt.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten
Gegenstände.
J . Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer
Neldepflicht; sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände
werden durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden.
Gemäß den Bestimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind sie alsdann, so-
weit erforderlich, auszubauen und an die Sammelstellen abzuliefern.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanord-
mung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungs-
Pflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunal-=
bande beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10.
vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung
in Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige
5 eeferung von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen
üübd dee Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und
Wiehung der beschlagnahmten Prospektpfeifen.
139