Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen 
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 11. Mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts kann in 
Bundesstaaten, in denen die Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme 
im Monat Februar 1917angeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am 1. März 1917 
abgesehen werden. · « 
DieVorfchriftenIm§7fmdenauchaudeevonderLandeszentralbehorde 
angeordnete Bestandsaufnahme Anwendung. 
* 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
über die Dornahme kleiner Diehzählungen. 
Bom 30. Januar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§* 1. Vom 1. März 1917 beginnend, ist im Deutschen Reiche bis auf weiteres 
vierteljährlich cine kleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde, Rindvieh, 
Schafe und Schweine erstreckt. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungs- 
musters, 1) in dem die Angabe des Zählungslags jeweils entsprechend abzuändern ist. 
2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen. 
§* 3. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammen- 
stellungsmustert) bis zum 15. Tage nach der Zählung eine nach größeren Verwol- 
tungsbezirken geordnete Ubersicht der Zählergebnisse einzusenden. Der ersten Ein- 
sendung sind die von den Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften bei- 
ufügen. 
zuf 4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung 
oder der nach 8 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht erstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, 
dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen 
erklärt werden. 
8 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Einfuhr= und Durchfuhrregelung. 
Bekanntmachung 
über die Regelung der Einfuhr. 
Vom 16. Januar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) « 
»§1.·DieEinfuhrallerWarenüberdieGrenzendesDeutfchenReichsistnur 
mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. ' 
1) Hier nicht abgedruckt.
	        
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