Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
Übernahmepreis. 
§ 8. Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Übernahmepreiz * 
au 6,30 M für jedes Kilogramm Zinn zuzüglich einer festen Ents chädigung von zutd 
fürjede Orgel festgesetzt. Dieser Ubernahmepreis enthält den Gegenwert fürd 5Mr. 
gelieferten Gegenstände einschlietzlich allermit der Ablieferungverbundenen Leispke b- 
wie Entfernung der Pfeifen aus dem Prospekt und Ablieferung derselben beide 
eider San 
melstelle. 
Abliefer, die mit dem vorbezeichneten Ubernahmepreis nicht einerstanden 3#.8 
haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gullm, 
Einigung über den Ubernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und ide 
Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf Antrag durch dar 
Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W. 10, Viktoriastr. 34, endgültig 
festgesetzt. * *51 
  
Befreiung von der Beschlagnahme und Enteignung, und Zurück- 
stellung von der Ablieferung. 
§ 9. Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein besonderer kunfl- 
gewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige ses. 
gestellt wird, die von der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betooffenen 
durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht werden, sind durch de beauf. 
tragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung 
zu befreien. « "6 
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Mb- 
lieferung. 
Sprechende Prospektpfeifen können auf einen ausreichend begründeten 
Antrag aus dringenden Gründen von der Ablieferung zeitweilig und gegen jeder- 
zeitigen Widerruf bis zur Beschaffung von Ersatzstücken zurückgestellt werden. 
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen us#w. 
§ 10. Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der 
Bekanntmachung nicht betroffener Zinnpfeifen, -schalleiter usw. verpflichtett 
alle Pfeifen, Schalltrichter, Schallröhren usw. aus Zinn von Orgeln 
und anderen Musikinstrumenten, soweit sie nicht Prospektpfeifen sind. 
wehpit gleich, ob diese Gegenstände bereits im Gebrauch waren oder 
nicht. · 
   
Für jedes Kilogramm, der hiernach freiwillig abgelieferten zinnernen Gegen- 
stände werden 4 M. vergütet. 
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Be standteile aus anderem 
Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. 
Andere Gegenstände aus Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn 
überzogene Gegenstände werden nicht angenommen. 
Anfragen und Anträge. *-)-“ 
8. 11. Alle Anfragen und Anträge die die vorstehende Bekanntmachung 
betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten, mit der Bezeichnung 
„Betr. Orgelpfeifen“ zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten mich 
behandeln. 
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