Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Prospektpfeifen. 
M. 1,12. 16. K. R. A. 
aAnweisung 
die Kommunalverbände zu der Bekanntmachung, be- 
an ffendBeschlagnahme, Bestandeserhebung und Enteignung 
un prospektpfeifen aus Zinn von Orgeln und freiwillige 
mlieferung von anderen Sinnpfeifen, -schalleitern usw. 
Hon rgeln und sonstigen Musikinstrumenten. 
Vom 10. Januar 1917. 
Auftragserteilung an die Kommunalverbände. 
* 1. Mit der Durchfübrung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1917 werden 
reelben Behörden (Städte, Landratsämter, Amtshauptmannschaften, Ober- 
er u. dgl.) beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung 
1. 1/10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916 (betreffend Beschlagnahme, Bestands- 
hebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn) über- 
„agan worden ist. 
wunen wordesssendet der Schriftwechsel und die Abrechnung der Metall-Mobil- 
nachungsstelle beztv. der Kriegs-Metall-Aktiengesellschaft nur mit den oben gekenn- 
-uchneten beauftragten Behörden und nicht etwa mit den einzelnen im Bereich 
Aner beauftragten Behörde errichteten Sammelstellen statt. Die Kriegsmetall 
Atiengesellschaft nimmt im Auftrage des Kriegsministeriums die Sendungen ent- 
zegen und teistet die Zahlungen an die beauftragten Behörden. 
Alle Zuschriften an die Metall-Mobilmachungsstelle bzw. an die Kriegsmetall- 
Akiengesellschaft sind mit der Bezeichnung „Betrifft Orgelpfeifen“ zu ver- 
sehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. 
Die Kosten für die Durchführung der Bekanntmachung einschließlich derjenigen 
der Begutachtung gemäß & 7 dieser Anweisung werden den beauftragten Behörden 
mit 0,20 M. für jedes abgelieferte Kiogramm Zinn vergütet. 
Ausführungsbestimmungen. 
§2. Die beauftragten Behörden haben die Ausführungsbestimmungen zu er- 
lassen. 
Die Ausführungsbestimmungen haben alle näheren Einzelheiten über die Melde- 
oflicht, Ablieferungspflicht und zwangsweise Einziehung der nicht rechtzeitig ab- 
gelieferten beschlagnahmten Gegenstände zu enthalten. 
Die in §§ 3 bis 6 dieser Anweisung durch Unterstreichen kenntlich gemachten 
Bestimmungen sind sinngemäß in die Ausführungsbestimmungen aufzunehmen. 
Nßerdem sind diese durch weitere Bestimmungen, die durch die örtlichen Verhält- 
nisse bedingt werden, zu ergänzen. 
Meldepflicht. 
33. Die Festsetzung des Zeitpunkts für die Bestandsmeldung erfolgt durch 
die beauftragten Behörden. 
Für die Meldung, die die Betroffenen an die beauftragten Behörden zu richten 
haben, sind Meldescheine nach dem in Anlage:i) beigefügten Muster zu verwenden. 
Fur jede Orgel ist eine besondere Meldung einzureichen. Die Meldescheine sind von 
den beauftragten Behörden zu beschaffen. 
Die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen und das sich aus ihnen ergebende 
Giesamtgewicht sind von den beauftragten Behörden bis spätestens zum 15. Februar 
1917 der Metall-Mobilmachungsstelle auf Anlage 2 mitzuteilen. 
) Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. 
  
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