Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
Eigentumsübertragung. 
8 4. An der Hand der gemäß § 3 dieser Anweisung erstattelnn 9 
ist durch die beauftragten Behörden jedem einzelnen Geh eicn Men gen 
betreffend Ubertragung des Eigentums an den beschlagnahmten Ge nordnung. 
auf den Reichsmilitärfiskus, nach dem in Anlage 37/ beigefügten Muster gentander 
Die Vordrucke hierzu sind von den beauftragten Behörden zu beschafseseAsellen 
Die Zustellung der Enteignungsanordnungen hat alsbald nach dem Mt 
der Mebvefist (§ 3) zu kaeginen Gegens Ddem Ablaul 
Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht auf den Ne# 
fiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. fden Reichsmiliar 
Ablieferung 
§5. Der Abliefer hat bei der Ablieferung die genaue Adres 
der gclieserten Gegenstände eneeben 105 
Personen usw., die mit dem festgesetzten Ubernahmepreis einder vrnn 
ist ein Anerkenntnisschein nach dem als Anlage 4 beigestcherl Mesterianden 
aus dem das Gewicht der abgelieferten Gegenstände, der Übernahmepreic deen, 
naue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hergehen. Auf Grund des A#- 
kenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, es sei * 
das über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Die Annahme des Anerkenmn- 
nisscheines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den über 
nahmepreisen der Befanntmachung. » 6 
Falls der Abliefer sich nicht mit dem ÜUbernahmepreis gemäß § 8 der Bekannt. 
machung zufriedengeben will, hat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erklären. 
ihm ist dann an Stelle des Anerkenntnisscheines eine Quittung nach dem in Anlage 3 
beigefügten Muster auszuhändigen, aus der die Zahl und das Gesamtgewicht der 
abgelieferten Prospektpfeifen hervorgehen müssen. "6 
Der Antrag auf endgültige Festsetzung des Übernahmepreises ist von dem Be- 
troffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf, Verlin W. 10 
Viktoriastr. 34, zu richten. 1 
Dem Antrage ist eine zweite Ausfertigung der von dem Orgelbaumeister ge- 
legentlich des Ausbaues aufgenommenen Skizze beizufügen unter gleichzeitiger An- 
gabe, wann und von wem die abgelieferten Prospektpfeifen gefertigt worden sind, 
und von welchem Orgelbauer der Anbau ausgeführt wurde, 
Um dem Reichsschiedsgericht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betrof- 
fene von drei Pfeifen verschiedener Größe aus deren oberem Ende je eine gerade 
zu biegende Blechprobe von mindestens 5X 10 Zentimeter zu entnehmen und mit 
einer haltbaren Fahne zu versehen, auf der von ihm anzugeben ist: 
1. Name des Eigentümers, 
2. genaue Adresse desselben, 
3. Standort der Orgel. 
Die von den Ablieferern durch Fahnen kenntlich gemachten Muster werden von 
der Sammelstelle geprüft und zur Verfügung des Reichsschiedsgerichts aufbewahrl. 
Auf die Fahnen ist die beauftragte Behörde, der Tag der Ablieferung, die auf 
die zugehörige Quittung abgelieferte Gesamtmenge und die Nummer der dem 25 
lieferer ausgehändigten Quittung von der Sammelstelle einzutragen. 
Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung 
keinen Aufschub. » 
Für jede Orgel ist ein besonderer Beleg (Anerkenntnisschein oder Quittung) 
auszustellen. 
Die Ablieferung muß bis zum 31. Juli 1917 beendet sein. 
se des Eigentümers 
1) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt. 
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