Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
Eigentumsübertragung.
8 4. An der Hand der gemäß § 3 dieser Anweisung erstattelnn 9
ist durch die beauftragten Behörden jedem einzelnen Geh eicn Men gen
betreffend Ubertragung des Eigentums an den beschlagnahmten Ge nordnung.
auf den Reichsmilitärfiskus, nach dem in Anlage 37/ beigefügten Muster gentander
Die Vordrucke hierzu sind von den beauftragten Behörden zu beschafseseAsellen
Die Zustellung der Enteignungsanordnungen hat alsbald nach dem Mt
der Mebvefist (§ 3) zu kaeginen Gegens Ddem Ablaul
Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht auf den Ne#
fiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. fden Reichsmiliar
Ablieferung
§5. Der Abliefer hat bei der Ablieferung die genaue Adres
der gclieserten Gegenstände eneeben 105
Personen usw., die mit dem festgesetzten Ubernahmepreis einder vrnn
ist ein Anerkenntnisschein nach dem als Anlage 4 beigestcherl Mesterianden
aus dem das Gewicht der abgelieferten Gegenstände, der Übernahmepreic deen,
naue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hergehen. Auf Grund des A#-
kenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, es sei *
das über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Die Annahme des Anerkenmn-
nisscheines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den über
nahmepreisen der Befanntmachung. » 6
Falls der Abliefer sich nicht mit dem ÜUbernahmepreis gemäß § 8 der Bekannt.
machung zufriedengeben will, hat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erklären.
ihm ist dann an Stelle des Anerkenntnisscheines eine Quittung nach dem in Anlage 3
beigefügten Muster auszuhändigen, aus der die Zahl und das Gesamtgewicht der
abgelieferten Prospektpfeifen hervorgehen müssen. "6
Der Antrag auf endgültige Festsetzung des Übernahmepreises ist von dem Be-
troffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf, Verlin W. 10
Viktoriastr. 34, zu richten. 1
Dem Antrage ist eine zweite Ausfertigung der von dem Orgelbaumeister ge-
legentlich des Ausbaues aufgenommenen Skizze beizufügen unter gleichzeitiger An-
gabe, wann und von wem die abgelieferten Prospektpfeifen gefertigt worden sind,
und von welchem Orgelbauer der Anbau ausgeführt wurde,
Um dem Reichsschiedsgericht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betrof-
fene von drei Pfeifen verschiedener Größe aus deren oberem Ende je eine gerade
zu biegende Blechprobe von mindestens 5X 10 Zentimeter zu entnehmen und mit
einer haltbaren Fahne zu versehen, auf der von ihm anzugeben ist:
1. Name des Eigentümers,
2. genaue Adresse desselben,
3. Standort der Orgel.
Die von den Ablieferern durch Fahnen kenntlich gemachten Muster werden von
der Sammelstelle geprüft und zur Verfügung des Reichsschiedsgerichts aufbewahrl.
Auf die Fahnen ist die beauftragte Behörde, der Tag der Ablieferung, die auf
die zugehörige Quittung abgelieferte Gesamtmenge und die Nummer der dem 25
lieferer ausgehändigten Quittung von der Sammelstelle einzutragen.
Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung
keinen Aufschub. »
Für jede Orgel ist ein besonderer Beleg (Anerkenntnisschein oder Quittung)
auszustellen.
Die Ablieferung muß bis zum 31. Juli 1917 beendet sein.
se des Eigentümers
1) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.
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