Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Calcium-Carbid. 
ae der Schlußabrechnung wird das sich aus den Berichten ergebende Gesamt- 
Beiper Summe der bahnamtlichen Gewichte gegenübergestellt. Wesentliche 
cele 1 ewichte sind von der Kriegsmetall Aktiengesellschaft der Metall-Mobil- 
iind elle zwecks Klärung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der betreffenden 
rachueagen Behörde bekanntzugeben. Für Mindergewichte wird auf keinen Fall 
zusitannlungsgebühr vergütet. Für Mehrgewichte wird lediglich die Sammlungs- 
e uan 0.20 M. für das Kilogramm, nicht aber auch der Übernahmepreis nach 
nohr 10 der Bekanntmachung M. 1/12. 16. K. R. A. bezahlt. 
*rd Mird eine Einigung über die Abrechnung nicht erzielt, so entscheidet ein Schieds- 
. M dessen einen Schiedsrichter die beauftragte Behörde, dessen anderen Schieds- 
. Keerdie Kriegsmetall Aktiengesellschaft und dessen Obmann das Kriegsministerium 
emennt. Inkrafttreten der Anw eisung. 
a11. Vorstehende Anweisung tritt mit der Veröffentlichung der Bekannt- 
nochung in Kraft. **-P¾ 
  
R. u. N. N. 1200/12. 16. 4. II. 4. 
Bekanntmachung, 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Calcium-Carbid. « 
Vom 12. Januar 1917. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
§#1. Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird sämtliches Calcium- 
Garbid betroffen. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen ufw. 
2. Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden alle natürlichen 
und juristischen Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kom- 
minen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Verbände betroffen, die Calcium- 
Carbid erzeugen, verarbeiten, im Besitz oder Gewahrsam haben, oder bei welchen 
sich solches unter Zollaufsicht befindet. 
Beschlagnahme. 
§3. Die in § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen 
en den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfü- 
Qungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfü- 
#ungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle. Veränderungen und Verfügungen zulässig, 
de mit Zustimmung des Kriegsamts (Berlin) erfolgen. 
Allgemein zulässige Veränderungen und Verfügungen. 
§s 4. Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: * · 
i-.der-VerbrauchvonVorräteriünCalciuwackrbidwährenddeserstenMonats 
nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst 
zu den bisherigen Zwecken, " .. 
2.dexBezxxgVon«Calcium-CarbidwährenddeserstenMonatsnach Inkraft- 
treten dieser Bekanntmachung in Höhe des Verbrauches im Monat De- 
zember 1916, soweit er nicht durch eigene Vorräte gedeckt ist, durch die 
Verbraucher selbst von ihrem seitherigen Lieferanten. Das Vorliegen 
dieser Verhältnisse hat der Verbraucher seinem Lieferanten schriftlich 
nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern, 
  
  
  
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