§ 2. Auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des 81 finden die Straf-
vorschriften des Vereinszollgesetzes über Konterbande Anwendung.
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Waren, die auf Grund des Vereins-
Zollgesetzes konfisziert werden, bestimmten Stellen zum Kaufe anzubieten sind.
§ 3. In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes bestimmt die Zollstelle,
in Zollausschlüssen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle, ob
die Ware zurückzuschaffen oder gegen Entschädigung zu übernehmen ist. Die Rück-
schaffung ist auch zulässig, wenn ein Aus= oder Durchfuhrverbot für die Ware besteht.
§s 4. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung, er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 zu gestatten.
§5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
zur Kusführung der Derordnung vom 16. Januar 1017
über die Regelung der Einfuhr.
Vom 16. Januar 1917.
(Auf Grund des §& 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom
16. Januar 1917.)
§ 1. Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen des Deutschen
Reichs erteilt der Reichskommissar für Aus= und Einfuhrbewilligung in Berlin.
§ 2. Die Zollbehörden, in Zollausschüssen die von der Landeszentralbehörde
zu bezeichnenden Stellen werden ermächtigt, ohne Bewilligung des Reichskommissars
für Aus= und Einfuhrbewilligung zuzulassen:
1. die Einfuhr der auf Grund des § 6 Ziffer 1 bis 10, 12 und 14 des Zoll-
tarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vom Zolle befreiten Gegenstände,
soweit es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen sowie mit Edelsteinen
oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände im Werte
von mehr als zweihundert Mark handelt, auch wenn sie als angelegter
Schmuck auf der Person getragen werden. Der Reichskommissar für Aus-
und Einfuhrbewilligung kann weitere Beschränkungen vorschreiben;
2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner
des Grenzbezirkes;
3. die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Veredelungsver-
kehre sowie im Ausbesserungs= und Rückwarenverkehre, soweit es sich nicht
um Edelsteine oder echte Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen
besetzte oder sonst verbundene Gegenstände handelt und soweit nicht
sonst bestimmte Gegenstände durch den Reichskommissar für Aus= und
Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen werden;
4. die Einfuhr von Sendungen an Kriegs= oder Zivilgefangene, sofern
die Sendungen unmittelbar an die Gefangenenlager ausgehändigt werden;
5. die Einfuhr von Liebesgabensendungen, die für deutsche Truppen, die
Ritterorden für freiwillige Krankenpflege oder die Vereinigung vom
Roten Kreuze gespendet werden, soweit nicht der Reichskommissar für
Aus= und Einfuhrbewilligung etwas anderes bestimmt;
6. die Einfuhr von Prisengut von Militärgut und Privatgut der Militär-
verwaltung im Sinne des § 50 der Militär-Transportordnung für Eisen-
bahnen vom 18. Januar 1899.
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