Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

geschlagnahmen, Bestandserhebungen von Natron= (Sulfat-) Zellstoff usw. 
a) Von der Gesamtlieferung an Papiergarn dürfen 80 von hundert 
Gewichtsteilen nur zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder 
Marinebehörden (Kriegslieferungen) geliefert werden. Als Lieferung 
gilt auch das Überführen nach einer eigenen Weberei oder nach einem 
sonstigen eigenen garnverarbeitenden Betriebe. 
Diese Lieferung darf erst erfolgen, wenn sich der Hersteller 
im Besitz eines Nachweises befindet, daß die Garne für eine Kriegs- 
lieferung benötigt werden. Als Nachweis gilt nur ein rndsrgemePi 
ausgefüllter und von der auftraggebenden Behörde unterschriebener 
amtlicher Belegschein für Erzeugnisse aus Papiergarn (Vordrucke 
für diese Belegscheine sind bei der Seschlagnahestelle (Vordruck- 
verwaltung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des 
Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich). 
Für Lieferungen innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten der Be- 
kanntmachung gilt als Nachweis auch eine schriftliche Versicherung 
des Verarbeiters, daß die Garne für eine Kriegslieferung benötigt 
werden. 
20 von hundert Gewichtsteilen der Gesamtlieferung an Papier- 
garn dürfen beliebig geliefert oder verwendet werden. 
b) Bis zum 5. jedes Monats sind durch besondere Mitteilung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Ber- 
lin §W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, die im Vormonate gegen Beleg- 
schein beziehungsweise schriftliche Versicherung (gemäß § 3 Ziffer 4a 
Absatz 2) zur Auslieferung gekommene Garnmenge und die insge- 
samt zur Auslieferung gekommene Garnmenge in Kilo anzuzeigen. 
Eine Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei 
den Geschäftspapieren aufzubewahren. 
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die 
Sedingung geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch 
dirfen Lieferungen von Spinnpapier innerhalb eines Monats und Lieferungen 
von Papiergarn innerhalb 2 Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch 
zu höheren Preisen erfolgen, wenn die Lieferungsvertäge vor Inkrafttreten der 
Lechstpreise abgeschlossen waren. 
Verarbeitungserlaubnis. 
§ 4. Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
1. Die Verarbeitung von Natron-(Sulfat-)Zellstoff, gemischt mit mindestens 
dem gleichen Gewichte Sulfit-Zellstoff, zur Herstellung von Spinnpapier 
oder Papiergarn. Für Verarbeitung innerhalb 4 Wochen nach Inkraft- 
treten dieser Bekanntmachung wird ein Mischungsverhältnis nicht vor- 
geschrieben. 
2. Die Verarbeitung von Spinnpapier (§ 1b), 
a) zu Papierflachgarn 
b) zu Papierrundgarn. 
3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (§ 10g. 
Ausnahmen. 
J05. Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können von der Kriegs-Rohstoff- 
Wteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemann- 
Kabe 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene 
arage sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III, zu richten. 
Inkrafttreten. 
*6. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft. 
  
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