geschlagnahmen, Bestandserhebungen von Natron= (Sulfat-) Zellstoff usw.
a) Von der Gesamtlieferung an Papiergarn dürfen 80 von hundert
Gewichtsteilen nur zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder
Marinebehörden (Kriegslieferungen) geliefert werden. Als Lieferung
gilt auch das Überführen nach einer eigenen Weberei oder nach einem
sonstigen eigenen garnverarbeitenden Betriebe.
Diese Lieferung darf erst erfolgen, wenn sich der Hersteller
im Besitz eines Nachweises befindet, daß die Garne für eine Kriegs-
lieferung benötigt werden. Als Nachweis gilt nur ein rndsrgemePi
ausgefüllter und von der auftraggebenden Behörde unterschriebener
amtlicher Belegschein für Erzeugnisse aus Papiergarn (Vordrucke
für diese Belegscheine sind bei der Seschlagnahestelle (Vordruck-
verwaltung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des
Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich).
Für Lieferungen innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten der Be-
kanntmachung gilt als Nachweis auch eine schriftliche Versicherung
des Verarbeiters, daß die Garne für eine Kriegslieferung benötigt
werden.
20 von hundert Gewichtsteilen der Gesamtlieferung an Papier-
garn dürfen beliebig geliefert oder verwendet werden.
b) Bis zum 5. jedes Monats sind durch besondere Mitteilung der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Ber-
lin §W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, die im Vormonate gegen Beleg-
schein beziehungsweise schriftliche Versicherung (gemäß § 3 Ziffer 4a
Absatz 2) zur Auslieferung gekommene Garnmenge und die insge-
samt zur Auslieferung gekommene Garnmenge in Kilo anzuzeigen.
Eine Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei
den Geschäftspapieren aufzubewahren.
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die
Sedingung geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch
dirfen Lieferungen von Spinnpapier innerhalb eines Monats und Lieferungen
von Papiergarn innerhalb 2 Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch
zu höheren Preisen erfolgen, wenn die Lieferungsvertäge vor Inkrafttreten der
Lechstpreise abgeschlossen waren.
Verarbeitungserlaubnis.
§ 4. Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
1. Die Verarbeitung von Natron-(Sulfat-)Zellstoff, gemischt mit mindestens
dem gleichen Gewichte Sulfit-Zellstoff, zur Herstellung von Spinnpapier
oder Papiergarn. Für Verarbeitung innerhalb 4 Wochen nach Inkraft-
treten dieser Bekanntmachung wird ein Mischungsverhältnis nicht vor-
geschrieben.
2. Die Verarbeitung von Spinnpapier (§ 1b),
a) zu Papierflachgarn
b) zu Papierrundgarn.
3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (§ 10g.
Ausnahmen.
J05. Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können von der Kriegs-Rohstoff-
Wteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemann-
Kabe 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene
arage sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III, zu richten.
Inkrafttreten.
*6. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft.
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