K. M. E. D. J. Nr. 110 K.
Erste Knordnungen
für Durchführung des hilfsdienstpflichtgesetzes
· Vom 8. Dezember 1916.
Das Kriegsamt hat die stellvertretenden Generalkommandos und die d#
in Betracht kommenden militärischen Stellen veranlaßt, die Durchführune in igen
setzes nach folgenden Gesichtspunkten einzuleiten: « -3E2Gs-:«
"6 1. Ein allgemeiner Aufruf zur freiwilligen Meldung der -
pflichtigen ist nicht zu erlassen. ienst
Erst nachdem der Bedarf an Menschenkräften für die einzelnen
des vaterländischen Hilfsdienstes festgestellt ist, wird von Auten
durch die stellvertretenden Generalkommandos zur freiwin Lall zu dal
zu einer bezeichneten Tätigkeit aufzurufen sein. vung
2. Sofort ausführbar ist der Austausch von Militärpers
heimischen Militärbehörden und militärischen Einrichtungen
dienstpflichtige.
Hierzu wird bestimmt: 1
a) Im Garnisonwachdienst sind Mannschaften als Sicherheits.
posten nur zu stellen, wo ein dringendes militärisches Interesse vor.
liegt. In allen anderen Fällen ist die Ablösung der jetzt gestellten
Sicherheitsposten durch Hilfsdienstpflichtige vorzunehmen. "“
Im allgemeinen wird jedes öffentliche und private Eigentum
vom Besitzer und nicht vom Militär gesichert.
Auf Befehl Sr. Mojestät sind Ehrenposten lediglich bei An-
wesenheit hoher und höchster Herrschaften zu stellen.
Kasernenwachen und Wirtshauspatrouillen sind wie bisher
durch Militärpersonen zu besetzen
b) Der militärische Arbeitsdienst ist durch Hilfsdienstpflichtige zu
leisten, und zwar:
in den Kammern und Küchen der Truppen,
in den Handwerksstuben,
in den Waffenmeistereien,
in den Wäschereien,
im Krankenpflegedienst,
bei den Artillerie= und Traindepots,
bei Proviant= und Ersatzmagazinen,
auf den Sammelstationen.
e) Als Schreiber verwendete Militärpersonen sind bis auf wenig
leitende Persönlichkeiten in allen Geschäftszimmern durch Hilss-
dienstpflichtige zu ersetzen. Das gleiche gilt von dem militärischen
Personal der Druckereien. ·
d) Der bisher von sogenannten Ordonnanzen in Geschäftszimmern
auf Wachen usw. versehene Dienst ist Hilfsdienstpflichtigen zu über-
tragen. Auf die Einrichtung eines besonderen Botendienstes in große-
ren Standorten wird hingewiesen.
Die Heranziehung von weiblichen Personen zu den unter b bisd
genannten Zwecken auf Grund freier Arbeitsverträge darf keines
falls durch die Einstellung Hilfsdienstpflichtiger beeinträchtigt werden.
e) Die Burschengestellung ist durch Zahlung der vorgeschriebenen
Geldentschädigung weiterhin einzuschränken. Wo auf Burschen,
gestellung nicht verzichtet wird, sind in Zukunft nach Möglichtel
Hilfsdienstpflichtige heranzuziehen.
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durch Hilf
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