Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

3. 
Anoronung zur Durchfuyrung. 
) Der gesamte Bahn= und Brückenschutz ist hinfort durch Hilfs- 
denstpflichtige auszuführen; zu diesem Dienst sind in erster Linie 
gediente Leute (Angehörige von Kriegervereinen und Schützenver- 
einen), die nicht mehr wehrpflichtig sind, heranzuziehen. 
Die Verantwortung für die Sicherheit der Bahnen bleibt wie 
bisher bei den stellvertretenden Generalkommandos. Diese werden 
zu entscheiden haben, bei welchen militärisch wichtigen Kunstbauten 
auf Bewachung nicht verzichtet werden kann. Eine Nachweisung 
dieser Kunstbauten und der zu ihrer Uberwachung eingesetzten Kräfte 
ist bis zum 15. 1. 1917 dem Kriegsamt einzureichen. 
Die stellvertretenden Generalkommandos erlassemiin ihren Korpsbezirken 
öffentliche Aufrufe zur freiwilligen Meldung von Hilfsdienstpflich- 
tigen für die unter 2a—f genannten Tätigkeiten. 
1. Diese Meldungen erfolgen im Allgemeinen unmittelbar bei den Dienst- 
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stellen, für die ein Bedarf ein Hilfsdienstpflichtigen in den Aufrufen be- 
kanntgegeben wird. Sie können auch erstattet werden bei Meldeämtern, 
Hauptmeldeämtern, Bezirkskommandos und Garnisonkommandos, sowie 
bei den Kommunalbehörden, die diese Meldungen unter Angabe von Zahl 
und Art den Bedarfsstellen übermitteln. ,««· 
Ganz besonders werden die Kommunalbehörden bei der Gewinnung 
von Hilfsdienstpflichtigen für den Bahn= und Brückenschutz von den 
zuständigen Dienststellen herangezogen werden müssen. 
Die Bedarfsstellen melden etwaigen UÜberschuß von Hilfsdienstpflich- 
tigen den stellvertretenden Generalkommandos. Diese regeln den Aus- 
gleich zunächst in ihrem Korpsbezirk, demnächst mit den Nachbargeneral- 
kommandos. 
  
Die Entlohnung der Hilfsdienstpflichtigen hat vorläufig auf Grund 
freier Arbeitsverträge nach den ortsüblichen Sätzen zu erfolgen. 
Die Versicherungsbedingungen und die rechtliche Stellung 
regeln sich vorläufig entsprechend diesem Arbeitsverhältnis. Endgültige 
Bestimmungen hierüber folgen. 
Alle bei militärischen Behörden und militärischen Einrichtungen beschäf- 
tigten Hilfsdienstpflichtigen tragen eine schwarz-weiß-rote Armbinde 
mit Dienststempel und mit der Aufschrift „Vaterländischer Hilfs- 
dienst“. Außerdem erhalten sie einen schriftlichen Ausweis der militä- 
rischen Dienststelle, die sie angestellt hat. Dieser ist bei den im militärischen 
Sicherheitsdienst, sowie beim Bahn= und Brückenschutz angestellten Hilfs- 
anlichtigen nach Möglichkeit auf die Rückseite einer Photographie 
aufzukleben. 
Die im Sicherheitsdienst usw. verwendeten Hilfsdienstpflichtigen 
sind mit Gewehren älteren Modells oder mit Revolvern zu bewaffnen. 
Eine kurze Unterweisung über den Waffengebrauch erfolgt bei den Dienst- 
stellen, die diese Hilfsdienstpflichtigen anstellen. 
Das Entlassungsverfahren Kriegsbeschädigter ist weiterhin 
möglichst zu beschleunigen. Mannschaften, die nach einer teilweisen Be- 
handlung in Lazaretten, Genesungsheimen usw. bedürfen, sind im Be- 
nehmen mit den zuständigen Ärzten zu einem nach Zeit und Art begrenzten 
Hilfsdienst heranzuziehen. 
Es ist nicht zulässig, daß bereits im vaterländischen Hilfsdienst gemäß § 2 
des Gesetzes angestellte oder beschäftigte Nichthilfsdienstpflichtige 
ohne besondere Genehmigung des zuständigen stellvertretenden General- 
kommandos aus ihrer bisherigen Tätigkeit durch neu sich meldende Hilfs- 
dienstpflichtige verdrängt werden. Auch dürfen leichtere Beschäfti- 
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