Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Einwirkung auf Verträge. 
zelbstverständlich kann sich schon aus dem Vertrage selbst ein besonderer Rück- 
» HSIV nd(VGV,§346ff.) ergeben. Über Werkverträge enthält das Gesetz (BGB. 
gn einschlägige Vorschriften. Sonstige Verträge, die nur zu einzelnen, be- 
* ff. ermögensleistungen verpflichten, wie Darlehn, Leihe, Bürgschaft, werden 
kumer Hilfsdienstpflicht fast nie berührt werden. Dasselbe gilt auch für den Miet- 
bungachwertrag, der da bekanntlich auch gegenüber der Wehrpflicht des Mieters. 
und # . 1 bestehen bleibt. . 
WHITHLIIZW sde vielleicht auch am empfindlichsten könnte die Hilfsdienstpflicht 
esehende Dienstverträge eingreifen und zwar auf beiden Seiten: sowohl 
*. nese Seite des Dienstberechtigten (Prinzipal, Arbeitgeber), wie auf der des 
aAl rper pflichteten (Handlungs oder Gewerbegehilfe, Angestellter und Arbeiter 
keniern. Hierüber sollen einige grundsätzliche Bemerkungen gemacht werden, 
jch für Einzelfälle verwertbar sind. 
1. Dienstverträge. 
Nach BGB. 5 626 kann das Dienstverhältnis von jedem Teile ohne Einhaltung 
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
einer Kün 9 g J 
Das gleiche gilt für das Gebiet der Gewerbeordnung und die Handlungsge- 
sszs Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bedeutet einseitige- 
hilfen. K 9 . »l. " ... « 
Aufhebung des Dienstverhältnisses ohne Innehaltung einer Kündigungs- 
fest oder, wie gewöhnlich gesagt wird: (Sofortiger) Rücktritt vom Vertrage. 
Hhiber den Fall, daß der Dienstberechtigte (Prinzipal, Arbeitgeber) zur Dienst- 
pflicht herangezogen wird, läßt sich Grundsätzliches kaum sagen. Wird er persönlich 
#ur Dienstpflicht herangezogen und damit seinem Betriebe entfremdet — was in 
ber Regel nur erfolgen wird, wenn sein Betrieb nicht schon als vaterländischer Hilfs- 
denst nach & 2 des Hilfsdienstgesetzes gilt —, so hängt es ganz von der Lage des Falles 
ab. ob er deswegen seine Angestellten oder Arbeiter entlassen darf. Die tatsächliche 
Fortführung seines Betriebes wird in der Regel einen Anhalt dafür geben, daß 
genügende Vertretung durch einen Sozius, Prokuristen usw. vorhanden ist, und des- 
dalb sein persönliches Ausscheiden keinen wichtigen Grund nach § 626 abgibt. 
Einer besonderen Betrachtung bedarf der Fall, daß zwar nicht der Inhaber 
des Betriebes persönlich herangezogen, wohl aber sein Betrieb durch sogenannte- 
Stillegung oder Einschränkung in einer Weise verkümmert wird, daß dem Inhaber 
die Aushaltung der Dienstverträge mit allen seinen Angestellten, Arbeitern usw. 
billgerweise nicht zugemutet werden kann. Dies wird ja nur in seltenen Fällen 
wutressen. Namentlich wird es nur selten vorkommen, daß die Verkümmerung so 
plötzlcch und schonungslos eintritt, daß nicht wenigstens kürzere Kündigungsfristen. 
eingehalten werden müßten. Auch könnte in solchen Fällen Rücksicht geübt werden 
(ogl. & 4 Abs. 2 des Gesetzes). Daß aber Fälle denkbar sind, in denen dem Betriebs- 
inhaber sofortiger Rücktritt von Dienstverträgen zugebilligt werden muß, ist sicher. 
Die Entscheidung liegt im Streitfalle bei den ordentlichen Gerichten. 
Wichtiger dürften die Fälle sein, wo die Hilfsdienstpflicht den Dienst verpflich- 
leten Handlungs= oder gowerbepehüsen Angestellten, Arbeiter) trifft. 
Daß die Hilfsdienstpflicht nicht bloß Verhinderung „für eine verhältnismäßig 
nict erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 BG#B. bedeutet, sollte nicht bezweifelt 
benen agesichts der gänzlich unübersehbaren Dauer des Krieges und damit der Hilfs- 
s» icht. 
Also ist Heranziehung zur Hilfsdienstpflicht ein wichtiger Grund. 
Zunächst für den Dienstverpflichteten selbst. f 
#h zund dieser Satz eingeschränkt werden. Die Heranziehung erfolgt nach 
( Bee- 
1 durch Aufforderung zur freiwilligen Meldung; 
2 bei Bedarf durch schriftliche Aufforderung des einzelnen Hilfsdienstpflich- 
tigen, worauf dieser « 
  
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